Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht, Tools

E-Scooter-Verleiher Bird lässt VKI 45 Klauseln umschreiben

©ejn

Fahrzeugverleih. Die Bird Rides Austria GmbH hat mit den Verbraucherschützern vom VKI einen Unterlassungsvergleich zu 45 Klauseln abgeschlossen. Nun will der VKI die übrigen Verleiher unter die Lupe nehmen.

In den letzten Jahren wurden immer mehr E-Scooter-Anbieter in österreichischen Städten aktiv. Doch beim schnellen Ausleihen der Roller werden die oft umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter wenig beachtet, beklagt der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Nun habe der VKI im Sommer 2021 die AGB der Bird Rides Austria GmbH (Bird) geprüft, für teils unzulässig befunden und anschließend im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Die Klage richtete sich gegen 45 Klauseln. Zentraler Punkt der Beanstandung waren Klauseln, die die Haftung von Bird reduzierten bzw. die der ausleihenden Konsumentinnen und Konsumenten erheblich ausdehnten. Weiters waren etliche Klauseln nach Ansicht des VKI unverständlich. Bird verpflichtete sich vor dem Handelsgericht Wien, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Der Vergleich ist rechtskräftig, heißt es dazu.

Was die Verbraucherschützer auf den Plan rief

Die von Bird den Vertragspartnern auferlegten Pflichten gingen soweit, dass beschädigte oder fehlerhafte Fahrzeuge unverzüglich über die Bird App oder per E-Mail zu melden waren. Dem Klauseltext zufolge mussten demnach auch Fahrzeuge, deren Beschädigung Konsumenten zufällig beim Vorbeigehen oder -fahren bemerkten, gemeldet werden. Eine solche Meldepflicht kann Verbrauchern, nach Ansicht des VKI, durch eine Klausel in einem Rahmenvertrag nicht wirksam auferlegt werden.

Eine weitere Bestimmung übertrug „die gesamte Verantwortung und alle Risiken für Verletzungen oder Erkrankungen“ auf den Fahrer. Damit schloss Bird die eigene Haftung auch in Fällen aus, in denen die Verletzung oder Erkrankung durch eine von Bird verschuldete Handlung oder Unterlassung verursacht wurde. „Ein derart genereller Haftungsausschluss ist aus gutem Grund unzulässig“, so Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI.

Mietdauer und „Aktivierungsgebühr“

Andere Klauseln betrafen die Mietdauer; diese sollte nicht vom Ausleiher bestimmt werden können. Bird behielt sich gleich in zwei Klauseln vor, jederzeit vom Fahrer die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen zu können. Dies beanstandete der VKI deshalb, weil E-Scooter in der Regel zur Überwindung einer bestimmten Wegstrecke ausgeliehen werden. Die Pflicht zur plötzlichen Rückgabe wäre daher mit großen Nachteilen verbunden.

Zudem verlangt Bird eine Aktivierungsgebühr pro Fahrt und ein Entgelt pro gefahrene Minute: Bei einer unfreiwilligen Rückgabe nach kurzer Zeit müsste der Mieter erneut eine Aktivierungsgebühr bezahlen, um seine Fahrt (mit einem anderen Fahrzeug) fortsetzen zu können.

Eine (glücklose) Übersetzung?

Bird wartete auch mit einigen kuriosen Bestimmungen auf. Eine davon lautete: „Der Fahrer erklärt sich damit einverstanden, dass er das Fahrzeug nicht zur Miete oder Belohnung benutzt“. Eine solche Bestimmung mute seltsam an, wenn man bedenkt, dass das Geschäftsmodell von Bird die Vermietung von elektrischen Rollern ist.

Ursprung könnte übrigens ein Satz in den englischsprachigen Nutzungsbedingungen auf der Website von Bird sein, wo es heißt: „Rider agrees that he/she will not use the Vehicle for hire or reward (…)“). Bei Durchsicht der AGB von Bird konnte man jedenfalls den Eindruck gewinnen, dass die Klauseln aus einer anderen Sprache und Rechtsordnung übersetzt wurden, heißt es in der Aussendung des VKI. Die Verbraucherschützer wollen nun auch die AGB anderer E-Scooter-Anbieter unter die Lupe nehmen.

 

Weitere Meldungen:

  1. Rückkauf der Lebensversicherung: Ein Drittel der Beschwerden erfolgreich
  2. VKI punktet vor Gericht gegen AGB von Amazon Prime
  3. Ein „Statt“-Preis braucht einen echten Vergleichspreis
  4. Corona-Zinsrückzahlung: VKI zürnt zögerlichen Volksbanken