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Business, Finanz, Recht

VKI punktet mit Corona-Klage gegen D.A.S.

©ejn

Corona-Krise. Versicherer D.A.S. hat Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten zu Unrecht verweigert, hat jetzt das Oberlandesgericht Wien nach einer Klage des VKI entschieden (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die D.A.S. Rechtsschutz AG wie auch andere Versicherer wegen Klauseln geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützen, um Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln, so der VKI. Ähnliche Urteile sind u.a. gegen Wüstenrot ergangen. Allerdings liegt keine höchstgerichtliche Entscheidung vor, auch das aktuelle Urteil gegen D.A.S. ist noch nicht rechtskräftig.

Der Streitpunkt

Laut den Rechtsschutzbedingungen der D.A.S. bestand weder ein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation“ (Ausnahmesituationsklausel), noch „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“ (Katastrophenklausel), so der VKI.

Wie schon das Erstgericht, beurteilte auch das OLG Wien diese Klauseln als unzulässig: Das OLG Wien verbot die „Ausnahmesituationsklausel“ wegen Intransparenz, weil dem Verbraucher damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt und er dadurch unter Umständen von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde. Laut OLG Wien könne von der D.A.S. aber sehr wohl verlangt werden, nachvollziehbar zu regeln, welche Risiken abgesichert werden und wo Risikoausschlüsse erfolgen. Auch die „Katastrophenklausel“ sah das OLG Wien als intransparent an, da schon der Begriff des nicht näher umschriebenen „Ereignisses“ unbestimmt ist.

Das Statement

„Es bestätigt erfreulicherweise ein weiterer Senat des Oberlandesgerichtes, dass die „Ausnahmesituationsklausel“ unzulässig ist. Sowohl die ,Ausnahmesituationsklausel‘ als auch die ebenfalls intransparente ,Katastrophenklausel‘ werden von vielen Versicherern herangezogen, um Konsumentinnen und Konsumenten die Rechtsschutzdeckung bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten zu verweigern“, kommentiert Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, das Urteil: „Wir erwarten uns, dass die Versicherer den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern nun endlich jene Rechtsschutzdeckung gewähren, die ihnen zusteht.“

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