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Welttierschutztag: Gesetzliche Regeln zur Tierhaltung

Johannes Loinger ©D.A.S. / foto4me.at

Hund, Katze & Co. Anlässlich des heutigen Welttierschutztags (4. Oktober) analysiert Rechtschutzversicherer D.A.S. gesetzliche Regeln rund um die Tierhaltung. Diese betreffen Themen wie Sorgfaltspflichten, Kastration und Erbfragen.

„Das Leben mit Haustieren ist eine schöne Bereicherung. Es bringt aber auch eine Menge Rechte und Pflichten mit sich, die es ernst zu nehmen gilt“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Von unseren Kunden erhalten wir immer wieder spezifische rechtliche Anfragen beginnend bei Haftungsfragen auf Spaziergängen ohne Leine, über Zwischenfälle im Büro, bis hin zu Erbfragen in Bezug auf Haustiere.“ Dabei gilt laut D.A.S. insbesondere Folgendes:

Haustiere im Büro: Herrchen oder Frauchen haftet

Wenn der Arbeitgeber Haustiere im Büro erlaubt, seien die Halter für ihre Tiere verantwortlich und müssen die notwendigen Sorgfaltspflichten einhalten. „Wenn etwa ein Hund jemanden beißt, ist der Tierhalter für den Schaden verantwortlich, außer man kann beweisen, für ordnungsgemäße Beaufsichtigung gesorgt zu haben. Generell müssen Tierhalter ihre Tiere so beaufsichtigen und verwahren, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht“, so Loinger.

Gesetzlich sei geregelt, dass derjenige für einen durch das Tier verursachten Schaden einzutreten hat, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Zur Deckung von finanziellen Schäden sei eine Haftpflichtversicherung für Hunde verpflichtend. „Bei Nichteinhaltung drohen verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Folgen“, so Loinger.

Katzenhaltung: Kastriert oder mit Mikrochip

Katzen, die regelmäßig ins Freie gehen, müssen laut Loinger kastriert werden. Dies gelte auch für bäuerliche Katzenhaltung. Nur Katzen, die zu Zuchtzwecken verwendet werden, müssen nicht kastriert werden. Zuchtkatzen benötigen aber eine Kennzeichnung mit einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip.

Erbfragen: An wen geht das Tier?

Ein Tier kann an eine Person vererbt werden, denn der Gesetzgeber betrachtet Tiere als Sachen. Umgekehrt können Haustiere nicht erben. „Haustiere werden von ihren Besitzern häufig als Familienmitglieder gesehen. Das ist auch bei der Erstellung von Testamenten relevant“, so Loinger. Enthält das Testament keine bestimmte Regelung, wer das Tier erhalten soll, falle es in den Nachlass. Das Tier wird damit von den Erben neben den anderen Nachlassgegenständen mitgeerbt und geht in deren Eigentum über. Was mit dem Tier geschieht, steht dann im Belieben der Erben, so Loinger.

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