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Recht, Tools

Urteil: Datenschutzbehörde herrscht nicht über Staatsanwälte

Wien. Die Datenschutzbehörde hat eine Datenschutz-Verletzung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Doch geht sie das überhaupt etwas an? Die Höchstgerichte sind am Wort.

Die Frage lautet – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) juristisch korrekt formuliert – so: Ist die Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) für die datenschutzrechtliche Aufsicht der Staatsanwaltschaften verfassungswidrig?

Ein Höchstgericht ruft das andere an

Den Anlass gaben Fälle von Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Staatsanwaltschaft, bei denen die Datenschutzbehörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung feststellte, schildert der VwGH den Fall auf seiner Website: Die Staatsanwaltschaften erhoben dagegen Beschwerde, die aber vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin wandten sich die Staatsanwaltschaften mit Revisionen an den VwGH.

Der VwGH hatte also die Frage zu klären, ob die Datenschutzbehörde zur amtswegigen Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft überhaupt zuständig war.

Staatsanwaltschaften sind keine unabhängige Justizbehörde…

Grundsätzlich gilt im Bereich der Justiz eine wichtige Ausnahme von den sonst so mächtigen Datenschutz-Regeln laut DSGVO: Gemäß § 31 Abs. 1 DSG ist die Datenschutzbehörde zwar als nationale Aufsichtsbehörde eingerichtet, von ihrer Zuständigkeit ist die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen aber ausgenommen.

Allerdings sind die österreichischen weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften nicht als Gerichte oder unabhängige Justizbehörden im Sinne des Art. 45 DSRL anzusehen, sodass diese Ausnahme für sie nicht gilt, schildert der VwGH. Eine unionsrechtliche Auslegung dahingehend, dass die Staatsanwaltschaften von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgenommen sind, sei daher nicht möglich.

… aber die Trennung von Justiz und Verwaltung gilt trotzdem

Ausschlaggebend für die letztendlich erfolgte VwGH-Entscheidung erwies sich ein anderer Umstand: Gemäß Verfassung (Art. 90a B‑VG) sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit. Der VwGH nimmt an, dass das Handeln der – ihr organisatorisch zuzurechnenden – Staatsanwaltschaften auch funktionell der Justiz zuzurechnen ist. Und die Verfassung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) bestimmt, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt zu sein hat. Daraus ergeben sich etwa das Verbot von Mischbehörden oder Parallelzuständigkeiten sowie der Ausschluss von wechselseitigen Instanzenzügen oder Weisungen bzw. Anordnungen, so der VwGH weiter.

Daher sei davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (als Teil der Verwaltung) für die Aufsicht der Staatsanwaltschaften (als Teil der Justiz) dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widerspricht. Der VwGH hat laut den Angaben beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung der entsprechenden verfassungswidrigen Bestimmungen des DSG beantragt, womit das nächste Höchstgericht am Wort ist.

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