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Business, Recht

Die FlexKap ist Gesetz und das GmbH-Stammkapital sinkt

©ejn

Parlament. Für Startups und Gründer gibt es künftig die „Flexible Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG). Und es kommen weitere Neuerungen.

Um den spezifischen Bedürfnissen von Startups und Gründerinnen Rechnung zu tragen, wird es künftig mit der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG) eine neue Rechtsform für Unternehmen geben. Der Justizausschuss des Nationalrats hat mit den Stimmen der Koalitionsparteien grünes Licht für einen entsprechenden Gesetzesvorschlag der Regierung gegeben, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Außerdem wird das Mindeststammkapital für GmbHs mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt. Der steuerliche Teil der Novelle, der insbesondere die Mitarbeiterinnenbeteiligung betrifft, wird noch im Finanzausschuss beraten.

Kritik an der weiblichen Form

Während sich ÖVP und Grüne im Ausschuss erfreut darüber äußerten, dass das Gesetz nach langen Verhandlungen endlich auf „den Boden gebracht“ werden konnte, kam von der Opposition Kritik. So zeigten sich sowohl SPÖ-Abgeordnete Selma Yildirim als auch FPÖ-Abgeordneter Harald Stefan bezüglich der künftigen Möglichkeit von Anteilsübertragungen ohne Einbindung von Notaren skeptisch. Yildirim befürchtet, dass durch die vorgesehene „Deregulierung“ Qualität und Transparenz leiden werden. Auch dass im Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz bei natürlichen Personen nur weibliche Formen verwendet werden, sieht Stefan kritisch.

In eine völlig andere Stoßrichtung geht die Kritik der Neos. Nach Meinung von Nikolaus Scherak wird das Ziel des Gesetzes, jungen Unternehmen die Gründung zu erleichtern, verfehlt. Das Ergebnis sei „spärlich“, meinte er. Lediglich die Übertragung von Anteilen werde vereinfacht. Als positiv wertete Scherak zwar die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs, aber auch hier hätte man seiner Ansicht nach weitergehen können.

Ebenfalls den Justizausschuss passiert hat das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023. Geschäftsführer:innen und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften werden demnach künftig vorübergehend von diesen Tätigkeiten ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Wirtschaftsdelikts wie Untreue oder Betrug zu mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Diese „Disqualifikation“ soll drei Jahre gelten.

Mindeststammkapital von GmbHs wird auf 10.000 € gesenkt

Angelehnt ist die Flexible Kapitalgesellschaft, die sich auch Flexible Company (FlexCo) nennen wird dürfen, an die Rechtsform einer GmbH. Allerdings wurden in die gesetzlichen Grundlagen auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz – in adaptierter Form – übernommen. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa auch die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ vorsehen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiterinnen zu attraktiven Bedingungen und mit nur geringen Formalerfordernissen am erwarteten Unternehmenserfolg zu beteiligen. Stimmrechte sind damit allerdings keine verbunden. Auch darf das Ausmaß derartiger Anteile 24,99% des Stammkapitals nicht überschreiten.

Als Mindeststammeinlage für einzelne Gesellschafterinnen schlägt die Regierung 1 Euro vor. Bei Kapitalerhöhungen wird es zu bürokratischen Vereinfachungen kommen. Ein Aufsichtsrat ist dann zu bestellen, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs ist. Weitere gesetzliche Regelungen betreffen u.a. die uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts von Gesellschafterinnen mit mehreren Stimmen, den Erwerb, die Veräußerung und die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie die Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH oder einer Aktiengesellschaft und umgekehrt.

Bei Kapitalanforderungen im Mittelfeld

Flexiblen Kapitalgesellschaften wird darüber hinaus die generelle Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € zugutekommen. Bisher hatten laut GmbH-Gesetz nur Firmengründer:innen ein entsprechendes – und auf zehn Jahre befristetes – Gründungsprivileg. Österreich wird sich damit bei den Kapitalanforderungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung künftig im europäischen Vergleich im mittleren Bereich bewegen, hält das Justizministerium fest. Auch nachträgliche Kapitalherabsetzungen sind möglich. Für die rund 32.000 bestehenden gründungsprivilegierten Gesellschaften sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Gemäß den finanziellen Erläuterungen entgehen dem Staat durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs (und FlexKapGs) in den nächsten beiden Jahren voraussichtlich Steuereinnahmen in der Höhe von jeweils rund 60 Mio. €, unter anderem weil die Mindest-Körperschaftsteuer als ein bestimmter Prozentsatz des gesetzlichen Mindeststammkapitals definiert ist. Davon entfallen 40 Mio. € auf den Bund. Begleitend zum Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz sind außerdem Änderungen in weiteren Gesetzen wie dem Firmenbuchgesetz und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz vorgesehen.

Das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz ist im Übrigen bisher das einzige Gesetz, das bei natürlichen Personen nur weibliche Formen verwendet. Ausdrücklich wird aber angemerkt, dass sich Bezeichnungen wie Gesellschafterinnen und Mitarbeiterinnen auf alle Geschlechter in gleicher Weise beziehen.

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