Mietwagen. Deutsche Verbraucherschützer klagen erfolgreich gegen 40 Euro Strafzettel-Bearbeitungsgebühr von Hertz, verlieren aber gegen Sixt: In beiden Fällen wird berufen.
Ausgehend von einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main gegen den Anbieter Hertz darf den Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung gestellt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Hertz Autovermietung geklagt (LG Frankfurt am Main vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig).
Umstrittene Klausel für Kunden
Die Klausel, die Hertz bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, ist mit dem Urteil unwirksam. „Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall“, so vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe.
Wer beispielsweise im Ausland zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen. Hoppe ergänzt: „Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich ein Autovermieter nicht damit herausreden kann, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns.“
Deutsche Seite mit Ausland-Service
Hertz bietet auf ihrer deutschsprachigen Internetseite Mietwagen in Deutschland und im Ausland an. Sie verwendet dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: In Deutschland sollen Kunden pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen.
Diese Gebühr wird laut Vertragsklausel jedoch nicht erhoben, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr. Kunden, die über die gleiche Webseite einen Mietwagen in Barcelona buchen, sollen dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen.
Das beklagte Unternehmen lehnte die Verantwortung für diese Klausel ab. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei. Hertz hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Gegen Sixt bisher nicht erfolgreich
Ebenfalls nicht rechtskräftig ist laut Verbraucherzentrale die Entscheidung in einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH&Co. Autovermietung KG: Hier hat das Landgericht München mit Urteil vom 26.10.2023 ( AZ 12 O 1830/23) eine ähnliche Klausel als zulässig erachtet. In diesem Verfahren hat der vzbv Berufung eingelegt, heißt es dazu.
(pte/red)