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Business, Recht

Neue Haftungsregeln entschärfen umfallende Bäume

Erwin Schrödinger Lokal 1 ©Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Gesetzesreform. Schäden durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen sind künftig zum Vorteil der Baum-Besitzer geregelt.

Dem heutigen einstimmigen Beschluss im Justizausschuss über die Neuregelung der Haftungsbestimmungen für Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen entstehen, ist eine langjährige Diskussion vorausgegangen. Es wurde nämlich von vielen Seiten als unbefriedigend angesehen, dass oft aus Angst vor einer möglichen Haftung Bäume flächendeckend gefällt wurden, selbst wenn das aus Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Bisher mussten Baumbesitzer:innen nämlich – analog zur Gebäudehaftung – in Schadensfällen nachweisen, dass sie keine Schuld trifft, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Diese Beweislastumkehr soll nun entfallen; künftig müssen die Geschädigten nachweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die neu eingefügte Gesetzesbestimmung in das ABGB, die explizit nur für Bäume außerhalb des Waldes gilt, soll ab 1. Mai 2024 in Kraft treten.

Die Debatte

Die Haftung für Bäume soll durch Einfügung einer eigenen Gesetzesbestimmung in das Schadenersatzrecht des ABGB auf eine neue, spezifische Grundlage gestellt werden, sieht die von Justizministerin Alma Zadić vorgelegte und heute nun einstimmig beschlossene Regierungsvorlage vor (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024).

Nicht von der Neuregelung betroffen sind Bäume im Wald; die dafür geltenden Bestimmungen im Forstgesetz bleiben unberührt. Die neue Bestimmung bezieht sich auch nicht auf sämtliche mögliche Schadensfälle, die im Zusammenhang mit Bäumen denkbar sind. So unterliegt beispielsweise der Sturz eines Arbeiters, der Baumpflegemaßnahmen durchführt und dabei herabfällt, ebenso anderen Regeln wie etwa der Anprall eines stürzenden Schifahrers gegen einen Baum am Rand einer Piste, ist den Erläuterungen zu entnehmen.

Nicht jeder im weitesten Sinn baumbezogene Schaden wird also von der neuen Gesetzesbestimmung erfasst, sondern nur jene Schadensereignisse, die in der bisherigen Rechtsprechung auch der Ansatzpunkt für die Analogie zur Gebäudehaftung waren, nämlich das Umstürzen eines Baumes sowie das Herabfallen von Ästen.

Zugleich soll zur Berücksichtigung des Gemeinwohls in den Regelungen ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes als Abwägungskriterium eingeführt werden. Konkret wird im ABGB festgehalten, dass der oder die Halter:in des Baumes für den Ersatz des Schadens haftet, wenn er oder sie diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Die Beweislast soll jedoch künftig den oder die Geschädigte treffen.

Keine „Angstschnitte“ mehr

Ministerin Zadić zeigte sich sehr froh darüber, dass nach vielen Jahren nun eine Neuregelung der Baumhaftung umgesetzt werden könne. Sie ging nicht nur auf die Eckpunkte des Entwurfs ein, sondern wies unter anderem darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten des Baumhalters insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes abhängen. Es müsse berücksichtigt werden, dass für Bäume auf einem Kinderspielplatz andere Kriterien gelten würden als für Bäume in einem Hinterhof, betonte sie.

Nähere Details dazu werden in einem Baummanagement-Leitfaden zusammengefasst, informierte die Ministerin. Auch das Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes, die Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung sowie die Eigenverantwortung der Menschen wurden in den Gesetzesentwurf aufgenommen.

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