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Recht, Tipps

VKI erringt weiteren Sieg in erster Instanz bei Zahlscheingebühr, diesmal gegen A1

Julia Jungwirth © VKI Petignat

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums einen weiteren Etappensieg im Kampf gegen Zahlscheingebühren errungen: Das Handelsgericht Wien hat die entsprechenden Klauseln des A1-Handynetzanbieters mobilkom (Telekom Austria) für gesetzwidrig erkannt.

Der VKI geht mit Verbandsklagen gegen die Zahlscheinentgelte bei mehreren Mobilfunkunternehmen sowie eine Versicherung vor.

Seit dem 1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz ein gesondertes Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel. Insbesondere in der Mobilfunkbranche sei es jedoch seit Jahren üblich, Kunden durch eine Art „Strafentgelt“ für Zahlscheinzahlungen oder Onlinebanking-Überweisungen dazu zu drängen, den Unternehmen via Einzugsermächtigung direkten Zugriff auf das Konto einzuräumen, so der VKI.

Seit 1.11.2009 verbiete das Zahlungsdienstegesetz solche Strafentgelte. Der Aufwand für die Bearbeitung aller Zahlungen müsse vielmehr im Grundentgelt kalkuliert werden. Die Mobilfunkunternehmen haben das Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch weiterhin vorgesehen und verlangen dieses zum Teil auch, heißt es. Der Verein für Konsumenteninformation gehe daher im Auftrag des BMASK gegen mobilkom, T-Mobile, Orange und Hutchison 3G mit Verbandsklagen vor.

Bereits gegen T-Mobile erfolgreich

Vor einigen Wochen wurde die Klage gegen T-Mobile in erster Instanz gewonnen. Nun hat das Handelsgericht Wien dem VKI auch gegen die mobilkom Recht gegeben. „Wir freuen uns, dass die Gerichte nun Schritt für Schritt die Geltung des Zahlungsdienstegesetzes in der Praxis durchsetzen. Den Konsumenten empfehlen wir, bis zur rechtskräftigen Klärung diese Entgelte nur ,vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung‘ zu zahlen“, sagt Julia Jungwirth, die zuständige Juristin im Verein für Konsumenteninformation.

Das Problem der Zahlscheinentgelte reiche jedoch über die Mobilfunkbranche hinaus. Deshalb geht der VKI via Verbandsklage auch gegen eine Versicherung vor. Dabei soll gerichtlich geklärt werden, dass auch das Versicherungsvertragsgesetz keine Ausnahme für die Regelungen des Zahlungsdienstegesetzes darstellt. Eine weitere Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation zielt zudem auf die Bepreisung von Papierrechnungen mit zusätzlichen Gebühren ab, die Kunden zur Akzeptanz von Onlinerechnungen bewegen sollen.

Link: VKI-Rechtsportal

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