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OGH urteilt zu Irreführung bei befristeten Sonderangeboten

©ejn

Handy-Verträge. Wenn ein Rabatt nach Beendigung eines befristeten Sonderangebotes ohnehin gewährt wird, dann ist das eine irreführende Geschäftspraktik: Dieses Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) erfreut Kläger VKI.

In einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) bejahte der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals das Vorliegen einer irreführenden Werbung, wenn ein beworbener Rabatt nach Ablauf des befristeten Sonderangebots ohnehin gewährt wird, so der VKI (OGH 23.11.2021, 4 Ob 84/21p).

Im konkreten Anlassfall wurde das Verfahren zurück an das erstinstanzliche Gericht verwiesen, weil noch Tatsachenfeststellungen zu den Tarifmodellen der beklagten T-Mobile Austria GmbH (zu der unter anderem die Marke Magenta gehört) fehlten, heißt es weiter.

Die Vorgeschichte

T-Mobile bewarb im Oktober 2019 Glasfaser-Internet unter anderem mit „Jetzt gratis bis Jahresende“. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Der VKI brachte vor, dass das Unternehmen nach dem Ende dieser Aktion weiterhin für Neuverträge in den ersten drei Monaten keine Grundgebühr verrechnete und monierte, dass die ursprüngliche Werbung damit irreführend war.

Der OGH führt nun dazu aus, dass bei einer zeitlichen Befristung eines Sonderangebots eine Irreführung vorliegt, wenn das Angebot nach Ende der Befristung weiter gewährt wird. Mit dem Text „Jetzt bis Jahresende“ wird der Eindruck erweckt, dass es sich um eine besonders günstige Gelegenheit für einen Vertragsabschluss handle. Für die Irreführung reicht es aus, wenn die Ankündigung beim Publikum den unrichtigen Eindruck eines befristeten Angebots erwecken konnte. Auch unverschuldet objektiv unrichtige Angaben sind demnach irreführende Angaben, so der VKI.

„Alte Ansicht ist überholt“

„Der Oberste Gerichtshof hat hiermit nun erstmals ausgesprochen, dass bei einem für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil eine Irreführung vorliegt, wenn dieser Preisvorteil weiterhin gewährt wird. Er bezeichnet hier seine alte Rechtsprechung, wonach in der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs keine relevante Irreführung des Publikums vorliege, als überholt“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

 

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