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Recht, Tipps

VKI: Schlechte Nachrichten der Investmentfirma überlesen führt nicht automatisch zur Verjährung

Peter Kolba, VKI
Peter Kolba © VKI

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen den AWD derzeit einen Musterprozess auf Schadenersatz wegen angeblicher falscher Beratung rund um die Vermittlung einer Kommanditbeteiligung an „Boden-Invest“; diese sei als „so sicher wie ein Bausparvertrag“ angepriesen worden.

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) führt dabei die Tatsache, dass die eingetretenen Verluste bereits vor Jahren in Tätigkeitsberichten der Gesellschaft angesprochen wurden, nicht zur Verjährung wegen Nichtbeachtung. 

Das Erstgericht hatte Schadenersatz zugesprochen, so der VKI in einer Aussendung. Das Berufungsgericht sah den Anspruch als verjährt an, weil die Geschädigte – wie der AWD argumentierte – bereits vor mehr als drei Jahren einen Tätigkeitsbericht der Gesellschaft nicht weiter beachtet habe.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob dieses Berufungsurteil nunmehr auf und hielt fest, dass ohne einen konkreten Anhaltspunkt für eine Falschberatung keine Erkundigungspflicht für Geschädigte eintreten könne, heißt es weiter. Die Geschädigte musste keineswegs den Tätigkeitsbericht studieren, um so allfällige Beratungsfehler früher zu erkennen.

Entscheidend: Kein Depotauszug

Anders sei der Fall nur bei Depotauszügen, aus denen ein Wertverlust der angeblichen „sicheren Anlage“ erkennbar sei. Im konkreten Fall hob der OGH das Berufungsurteil auf; das Berufungsgericht muss nun über die Berufung des AWD in der Sache erkennen, so Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Er lässt in der Aussendung Unzufriedenheit über die Strategie des Gegners anklingen: „Während 2005 viele Boden-Invest-Fälle mit dem AWD noch außergerichtlich beigelegt werden konnten, muss man heute – der AWD gehört inzwischen zur schweizer Swiss Life – offenbar jeden einzelnen Fall bis zum Ende bei Gericht austragen.“

Link: VKI-Rechtsportal

 

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