Linz/Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist mit einer Klage gegen die Finanzgruppe Imperial gescheitert: Der VKI hatte sich die Ansprüche einer Gesellschafterin aus ihrer Imperial-Beteiligung abtreten lassen und die Imperial Kapitalbeteiligungsges.m.b.H. & Co. KG auf außerordentliche Kündigung und sofortige Auszahlung der Anteilswerte geklagt, nachdem die Imperial bestimmte Vorweg-Gewinnausschüttungen eingestellt hatte.
Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hat nun entschieden, dass die außerordentliche Kündigung der Gesellschafterin zu spät erfolgte.
Es gelten daher die Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig.
Was bisher geschah
Eine 2008 erfolgte oberstgerichtliche Entscheidung zum Kapitalerhalt bei einer GmbH & Co. KG (2 Ob 225/07 p) erlaube keine vom Jahresergebnis unabhängige Auszahlung von Vorweggewinnen, wie sie von Imperial seit 35 Jahren in Form einer jährlichen 6%-igen Ausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen wurde, so die Imperial in einer Aussendung. Daher habe man diese eingestellt.
Der VKI erachtete die Umsetzung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch Imperial als außerordentlichen Kündigungsgrund, welcher die Gesellschafterin zum sofortigen Abzug ihres Kapitals berechtigen würde. Allerdings erfolgte die außerordentliche Kündigung zu spät, wie das OLG entschied.
„Wertmindernde Auswirkungen“
Wie es in der Aussendung weiter heißt, verfüge die Imperial „weitgehend über gute Immobilienobjekte, die direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden. Bei Objekten wie Hotels oder Bürohäusern empfiehlt es sich aus wirtschaftlichen Gründen, diese in eigenen Objektgesellschaften zu halten, insbesondere wenn sie im Ausland zu bewirtschaften sind.“
Viele Objekte haben stille Reserven und man sei bemüht, die stillen Reserven zu realisieren, was jedoch richtiges Timing erfordere. Die Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2008 habe wertmindernde Auswirkungen auf die Imperial, die auch in Ungarn, den neuen Bundesländern Deutschlands und Italien tätig ist. In Ungarn sei es derzeit nicht möglich Immobilienprojekte ohne Wertverlust zu realisieren. Die Gerichte hätten also zum Wohl aller Imperial-Gesellschafter entschieden und den Kapitalerhalt der Gesellschaft gesichert.
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