Wien. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute ein Rundschreiben zum „Geldwäschereibeauftragten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ veröffentlicht.
Das Rundschreiben behandelt insbesondere die organisatorische Eingliederung des Geldwäschereibeauftragten (GWB), seine Aufgaben und Kompetenzen, die Vereinbarkeit von Funktionen und die Auslagerung der Position bzw. einzelner Aufgaben.
Im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung hält das Rundschreiben fest, dass der Geldwäschereibeauftragte lediglich den Geschäftsleitern bzw. dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesen direkt zu berichten hat.
Innerhalb des Unternehmens hat der Geldwäschereibeauftragte die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen und ist mit den dafür erforderlichen Kompetenzen auszustatten, heißt es in einer Aussendung der FMA.
Bezüglich der Vereinbarkeit von Funktionen erläutert das Rundschreiben, dass mehrere Funktionen unter gewissen Umständen gleichzeitig wahrgenommen werden können, so lange darauf Bedacht genommen wird, dass ausreichend Ressourcen vorhanden sind, und es zu keinen Interessenskonflikten kommt.
Auslagerung möglich
Eine Auslagerung der Position des Geldwäschereibeauftragten bzw. einzelner Aufgaben innerhalb des Sektor- bzw. Konzernverbundes sei zulässig, solange sichergestellt wird, dass jeweils ein fachkundiger Mitarbeiter mit Mindestaufgaben und –kompetenzen vor Ort als Ansprechpartner positioniert wird, heißt es.
Link: FMA