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Schuldhaft entlassen? Urlaubsgeld gibt es trotzdem, Verbot im Angestellten-KV hilft nicht, urteilt der OGH

Thomas Majoros Credit Christine König
Thomas Majoros ©Christine König

Wien. In einer aktuellen Entscheidung (OGH 9 ObA 82/13v) hat der Oberste Gerichtshof erstmals entschieden, dass Regelungen in Angestellten-Kollektivverträgen, welche einen Anspruch auf Sonderzahlungen wie bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Falle einer verschuldeten Entlassung nicht gewähren, unzulässig sind, so der Wiener Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Thomas Majoros.

Er hat in dem Verfahren eine Angestellte der Privatkrankenanstalten Österreichs erfolgreich gegen ihren Dienstgeber vertreten. 

Nach der zwingenden Bestimmung des § 16 Angestelltengesetz (AngG) gebührt einem Angestellten ein „Anspruch auf eine periodische Remuneration“ nämlich auch dann im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, so Majoros.

Der OGH hatte bisher zu Arbeiter-Kollektivverträgen judiziert, dass der Anspruch auf Sonderzahlungen bei verschuldeter Entlassung ausgeschlossen werden kann. In einer dieser Entscheidungen meinte der OGH, dies würde auch dem § 16 AngG nicht widersprechen (OGH 8 ObA 240/94).

Höchstgericht auf neuem Kurs

In der vorliegenden Entscheidung halte der OGH an dieser Auffassung nun nicht mehr fest. Er folge damit der überwiegenden Lehre, wonach es sich hier um bereits verdientes bzw. aliquot erworbenes Entgelt handelt, welches aufgrund der zwingenden Wirkung des § 16 AngG nicht nachträglich beseitigt werden kann.

Die konkrete Entscheidung betraf den (sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte anwendbaren) Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs, sei aber selbstverständlich für alle Angestellten-Kollektivverträge von Bedeutung, so Majoros, der die betroffene Arbeitnehmerin vor Gericht vertreten hat.

Link: DMW

 

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