Wien. Änderungen bei der Untreue, die ausdrückliche gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule in neuen Bereichen und die Strafbarkeit der Wirtschaftsprüfer – das waren einige der Thema eines Seminars der KWR-Partner Jörg Zehetner und Thomas Frad zum „Wirtschaftsstrafrecht Neu“ (Strafrechtsänderungsgesetz 2015). Die Chefs müssen rasch umdenken, heißt es: Die Änderungen treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Das Ziel des Seminars am 30.9.2015 war ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen der mit 1.1.2016 in Kraft tretenden Strafrechtsnovelle. Im Fokus standen dabei insbesondere die wirtschaftsstrafrechtlichen Aspekte wie Präzisierungen im Bereich der Untreue, die ausdrückliche Verankerung der Business Judgment Rule im AktG und GmbHG, die Neuerungen im „Bilanzstrafrecht“ (Fehldarstellungen in Jahresabschlüssen und Berichten) sowie die Strafbarkeit von Wirtschaftsprüfern, heißt es bei der Kanzlei.
Viel erreicht, viel versäumt
„Mit dem StRÄG 2015 ist es zu wichtigen Klarstellungen im Wirtschaftsstrafrecht gekommen. Einige höchstgerichtliche Entscheidungen hatten zu großer Verunsicherung der Wirtschaftstreibenden und zu einer zunehmenden Angst vor Entscheidungen geführt. Damit war auch eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes Österreich verbunden“, so KWR-Partner Jörg Zehetner.
Leider sei der Gesetzgeber im Bereich der Untreue aber „auf halbem Weg stehen geblieben“: Im Initiativantrag war noch der klarstellende Satz „Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Machtgeber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Vertretungshandlung zugestimmt hat.“ vorgesehen. „Dieser wurde dann aber nicht übernommen. An sich gibt der Satz nur Selbstverständliches wieder; er hätte aber vor dem Hintergrund des mehrfach verfehlten Libro-Urteils (OGH 30.1.2014, 12 Os 117/12s) eine wichtige Klarstellung gebracht“, sagt Zehetner.
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