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Business, Recht, Steuer

Zeitweise Aushilfe im Betrieb ist künftig legal

Stefan Rohrmoser Credit Prodinger Steuerberatung
Stefan Rohrmoser ©Prodinger Steuerberatung

Zell am See. Die Ankündigung im Ministerrat, eine pauschale Abgabe auf Entgeltansprüche für temporäre Aushilfen zu schaffen, bedeutet eine wesentliche Erleichterung für Tourismusbetriebe und wird zu einer Reduzierung der Schattenwirtschaft beitragen, erwartet Stefan Rohrmoser von Prodinger Steuerberatung. Auch der Handel freut sich. Trotzdem bleiben noch viele Probleme, gerade auch mit der Registrierkasse.

Die Regierung setze damit eine jahrelange Forderung der Tourismusbranche und der Prodinger Steuerberatung um. „Aus unserem Strategiepapier ‚Hotellerie, quo vadis?‘ können wir diesen Punkt jetzt gottlob streichen. Gerne stehen wir für weiteren ‚Ideenklau‘ von Seiten der politisch Handelnden zur Verfügung“, so Rohrmoser.

In der Praxis habe die Beschäftigung von Aushilfen im Hotel- und Gastgewerbe große Probleme mit sich gebracht, da qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die anderswo in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen, nicht die Belastungen aus einer doppelten Sozialversicherung und Nachzahlungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kauf nehmen wollen.

Die Endbesteuerung erlaube es hingegen Vollversicherten, über ihren Beruf hinaus an 18 Tagen pro Jahr als Aushilfskraft in einem Hotel oder Gastgewerbebetrieb tätig zu sein. Die Sozialversicherung wird sofort abgeführt, daher kann es keine Nachzahlungen geben. Und es fallen auch keine Lohnnebenkosten (UV, KommSt, DB, DZ) an. Der Bruttolohn bleibe dabei grundsätzlich Lohnsteuerfrei, und ein höheres Aushilfenentgelt (Nettoentgeld) ist somit gewährleistet, so Prodinger.

Auch Lob aus dem Handel

Rainer Trefelik, Obmann des Wiener Handels in der Wirtschaftskammer, begrüßt die Erleichterungen für familiengeführte Handelsbetriebe: Gerade in kleineren Handelsbetrieben sei die kurzfristige Aushilfe durch Familienangehörige oft unverzichtbar. Bisher bewegten sich Unternehmen damit in einer rechtlichen Grauzone und hatten mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Problemen und Anzeigen zu kämpfen, so Trefelik.

Auch die Verschiebung des Inkrafttretens der technischen Sicherheitslösung bei der Registrierkasse auf 1. 4. 2017 sei seitens des Handels zu begrüßen. „Die betroffenen Unternehmen haben nun vier Monate länger Zeit, um ihre Kassen entsprechend manipulationssicher zu gestalten. Die alte Regelung brachte viele kleine Selbstständige, aber auch Betriebe mit seit Jahren bestehenden Warenwirtschaftssystemen, die nun aufwendig umprogrammiert werden müssen, sowie die Kassenhersteller selbst, enorm unter Druck“, meint Trefelik.

Nach wie vor gibt es aber keine Lösung für jene Unternehmen, bei denen das Ausstellen eines Belegs aufgrund der hohen Kundenfrequenz, vielen Einzelposten und geringer Einzelumsätze kaum möglich ist, wie z.B. bei Markthändlern, Schulbuffets, Zuckerlgeschäften oder Maroniständen. Eine Belegerteilungspflicht sei in diesen Fällen in der Praxis nicht sinnvoll. „Wenn plötzlich ganze Reisegruppen auf einen Eisverkäufer, oder Schulklassen auf ein Zuckerlgeschäft einstürmen und Kleinprodukte kaufen, so ist es nicht zielführend, jeden einzelnen Kleinposten mit einem Beleg auszugeben. Es gibt zahlreiche Praxisbeispiele, wo die Papierstreifen nicht mitgenommen werden, sondern nur herumliegen und zusätzlichen Abfall erzeugen“, weiß Trefelik.

Besonders auffällig sei die Praxisfernheit der derzeitigen Verordnung auch bei Trafiken, wo Lottoscheine, Gewinnlose, Fahrscheine oder Parkscheine ohnehin extern rechnungsmäßig erfasst werden, aber trotzdem dafür ein zusätzlicher Beleg ausgestellt werden muss. „Auch hier ist eine praxisnahe Lösung notwendig“, so Trefelik.

Link: Prodinger Steuerberatung

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