Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht, Steuer, Tipps

15 Steuertipps zum Jahresende für Betriebe, Private

Christina Pichler ©Herbst / SOT

Jahresende 2017. 15 Tipps um in der letzten Woche des Jahres noch Steuern zu sparen hat Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand.

Zunächst zu Pichlerns Empfehlungen für Unternehmen:

1. To Do’s in Zusammenhang mit der Registrierkasse

  • Neben dem monatlichen Kassenabschluss (Monatsabschluss) und der quartalsweisen Sicherung des vollständigen Datenerfassungsprotokolls auf einem externen Datenträger (wie z.B. USB-Stick, externe Festplatte), muss zu Jahresende ein Jahresbeleg erzeugt, gedruckt, überprüft und mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.
  • Der Jahresbeleg ist unabhängig vom Wirtschaftsjahr immer zu Ende des Kalenderjahres zu erzeugen. Der Jahresbeleg kann dabei der Monatsabschlussbeleg Dezember sein.
  • Manche Kassen bieten dazu eine eigene Funktion „Jahresbeleg“ an (siehe Bedienungsanleitung der Registrierkasse). Dieser Jahresbeleg ist anschließend mit der Beleg-Check-App des Bundesministeriums für Finanzen zu überprüfen. Dafür wird – wie seinerzeit für den Startbeleg – der Finanz-Online-Authentifizierungscode benötigt.
  • Der Jahresbeleg muss nicht unbedingt am 31.12. erzeugt werden. Er kann auch davor, oder danach erzeugt werden. Wichtig ist, dass es der letzte Beleg des alten Kalenderjahres ist und dass er vor Beginn der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr erzeugt werden muss.

2. Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen

  • Die Mittel für den Zuschuss für Neuinvestitionen für Großunternehmen (mind. 250 Mitarbeiter oder Bilanzsumme von über EUR 43 Mio. und Umsätze von mindestens EUR 50 Mio.) sind noch nicht ausgeschöpft. Anträge können noch bis Jahresende beim aws eingereicht werden.
  • Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen von Großunternehmen in materielle Wirtschaftsgüter in Betriebstätten in Österreich, die zumindest um EUR 500.000,- höher liegen, als der Durchschnitt der aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter der vergangenen drei Jahre.
  • Der Zuschuss beträgt 10% des Investitionszuwachses von mindestens EUR 500.000,- und maximal EUR 10 Mio, somit maximal EUR 1 Mio.

3. Investitionszuwachsprämie für KMU und Freiberufler

Die Investitionszuwachsprämie 2017 für KMU und Freiberufler war bereits im April 2017 ausgeschöpft. Mit 1.1.2018 sollen wieder neue Mittel zur Verfügung stehen, für die wiederum das Prinzip „first come – first serve“ gilt.

4. Gruppenbesteuerung

Gibt es im Konzern sowohl gewinn-, als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden:

  • Voraussetzung dafür ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, d.h. eine Mehrheitsbeteiligung (>50% und Mehrheit der Stimmrechte).
  • Außerdem muss der Gruppenantrag noch vor Jahresende unterschrieben werden (für Gruppenmitglieder mit Bilanzstichtag 31.12.2017).
  • Die Zugehörigkeit zur Gruppe muss mindestens drei Jahre andauern, ansonsten kommt es rückwirkend zur Besteuerung, als hätte die Gruppenzugehörigkeit nicht bestanden.

Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Verluste können aber nur noch im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.

Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen. Können oder könnten die ausländischen Verluste später im Ausland mit Gewinnen verrechnet werden, hat in diesem Jahr eine Nachversteuerung im Inland zu erfolgen. Spätestens bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds sind die geltend gemachten ausländischen Verluste in Österreich nachzuversteuern.

5. Investitionen noch im alten Jahr

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2017 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

6. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

  • Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31.12.2016 müssen zum 31.12.2017 Wertpapiere in Höhe von mindestens 50% des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30% der Unterdeckung.
  • Achtung, nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert!
  • Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden und zwar in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals bzw. des höheren Rückkaufswerts.

7. Forschungsprämie

  • Die Forschungsprämie beträgt heuer 12% (ab 1.1.2018 dann 14%) der prämien­begünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung.
  • Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.
  • Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der FFG anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendungen in Höhe von EUR 1 Mio. geltend gemacht werden. Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden, die mit Forschungsaufgaben oder experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Der Auftragnehmer darf keine beherrschte Konzerngesellschaft oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört.

Der Auftraggeber muss weiters dem Auftragnehmer nachweislich bis Jahresende mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsförderung in Anspruch nimmt. (Damit kann der Auftragnehmer nur noch für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungen selbst eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung beantragen).

Die Forschungsprämie kann erst nach Jahresende geltend gemacht werden, spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2017.

8. Verrechnungspreisdokumentation

Zu den To Do’s bis Jahresende zählen die Dokumentationserfordernisse, die im Rahmen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes erstmals zu erfüllen sind:

  • In Österreich ansässige Konzerngesellschaften eines multinationalen Konzerns müssen erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 begonnen haben, eine Stammdokumentation (Master File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local File) anfertigen, wenn ihre Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 50 Mio. überschritten haben.
  • Das Master- und das Local File müssen bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (2016) vorliegen und sind dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
  • Des Weiteren muss ein multinationaler Konzern, der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio. aufweist, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) erstellen. Dieser Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit des Konzerns, aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete. Diese Dokumentationspflicht trifft grundsätzlich die oberste Konzernmuttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist.
  • Allerdings kann auch eine österreichische Konzerntochter durch Bescheid zur Erstellung des Berichts verpflichtet werden, wenn die österreichischen Behörden aus dem Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter keine gleichwertige Dokumentation erhalten können.
  • Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der in die Berichtspflicht eingetretenen Tochtergesellschaft zu übermitteln.
  • Für Wirtschaftsjahre, die am 1.1.2016 begonnen haben, ist der Country-by-Country Report von öster­reichischen obersten Konzernmuttergesellschaften daher bis spätestens 31.12.2017 an das österreichische Finanzamt zu übermitteln.

Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind die folgenden Tipps gedacht:

9. Zufluss-Abfluss-Prinzip

  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die auf ein erfolgreiches Jahr 2017 zurückblicken, sich gleichzeitig jedoch über hohe Steuernachzahlungen sorgen, können Gewinne vielleicht noch gesteuert und teilweise ins nächste Jahr verschoben werden, und zwar durch das Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. das Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr.
  • Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
  • Grundsätzlich sind auch Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, dies gilt aber nicht, wenn die Vorauszahlungen nur für das laufende und das folgende Jahr getätigt werden.

Um den Gewinn des Jahres 2017 zu reduzieren können daher z.B. Mieten oder Beratungshonorare für einen Teil oder das ganze Jahr 2018 steuerwirksam noch 2017 vorausgezahlt werden.

Sie können auch Vorauszahlungen auf eine zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen leisten und steuerwirksam noch im alten Jahr absetzen, wenn die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wird. Willkürliche Vorauszahlungen führen nicht zu einer Gewinnminderung im alten Jahr.

10. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei EUR 30.000,- netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20% fallen, bei EUR 36.000,- brutto. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

Vorsicht bei der Vereinnahmung von Anzahlungen! Anzahlungen sind für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze jenem Jahr zuzurechnen, in dem die Leistung erfolgt, also gegebenenfalls dem Folgejahr. Kommt es im Folgejahr wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze zur Umsatzsteuerpflicht, unterliegt rückwirkend auch die Anzahlung des Vorjahres der Umsatzsteuer!

11. Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen können bei Ermittlung ihrer betrieblichen Einkünfte auch heuer wieder einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Bis zu Einkünften von EUR 30.000,- steht – auch ohne Antrag – ein Gewinnfreibetrag von 13% (d.h. maximal EUR 3.900,-) zu.

Wenn der Gewinn im Jahr 2017 (voraussichtlich) mehr als EUR 30.000,- beträgt, kann durch Investitionen in gewisse körperliche Wirtschaftsgüter oder gewisse Wertpapiere noch vor Jahresende über den Grundfreibetrag hinaus ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nach folgender Staffel in der Steuererklärung 2017 beantragt werden:

  • 13% von den ersten EUR 175.000,- Gewinn
  • 7% von den nächsten EUR 175.000,- Gewinn und
  • 4,5% von den nächsten EUR 230.000,- Gewinn.
  • Maximal können EUR 45.350 geltend gemacht werden.

Was sind die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?

  • Zum einen muss der rechnerisch mögliche Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gedeckt sein.
  • Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, Software, PKW’s (außer Taxi, Fahrschule), geringwertige Wirtschaftsgüter, oder Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Konzerns erworben werden, oder für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, kann kein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden.
  • Wenn keine betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter getätigt werden können, kann alternativ in Wohnbauanleihen oder – für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen – auch wieder in sonstige Wertpapiere, die die Voraussetzungen der Deckungswertpapiere für Pensionsrück­stellungen erfüllen, investiert werden.
  • Die Investitionen müssen dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs (oder einer inländischen Betriebstätte) für mindestens 4 Jahre ab der Anschaffung gewidmet werden.
  • Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4 Jahre aus dem Betrieb aus, ist eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, andernfalls ist der Betrag nachzuversteuern.

Bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag von maximal EUR 3.900,- zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist nicht möglich.

Achtung, bei Personengesellschaften bezieht sich der maximale Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel auf die Mitunternehmerschaft, er teilt sich also anteilig auf die Mitunternehmer auf.

Die folgenden Steuertipps sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gedacht:

12. Fristablauf für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen können innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt eingereicht werden. Daher können nur noch bis Jahresende Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 gestellt werden.

13. Werbungskosten

Bei Werbungskosten gilt das Abflussprinzip. Sollen Werbungskosten wie beispielsweise

  • Fortbildungskosten
  • Fachliteratur
  • Mitgliedsbeiträge etc.

noch im alten Jahr steuerwirksam sein, müssen sie noch bis 31.12.2017 bezahlt werden.

Folgende Steuertipps sind für alle Steuerpflichtigen gültig:

14. Realisieren von Substanzverlusten zum Ausgleich von Substanzgewinnen

Wer heuer hohe Substanzgewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen erzielt hat und in seinem Portfolio auch Positionen mit unrealisierten Substanzverlusten hat, könnte überlegen, diese Verluste zu realisieren, um die Substanzgewinne durch diese Verluste auszugleichen und damit die KESt auf Kapitalerträge (nicht aber auf Zinsen) zu senken.

Dabei ist es nicht schädlich, wenn man die Titel anschließend wieder kaufen möchte. Zu beachten sind dabei aber insbesondere auch die, bei den Transaktionen anfallenden, Bankspesen.

15. Spenden, Versicherungen, Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten

  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger, die auf der Liste des Finanzministeriums geführt werden, sind steuerlich absetzbar, soweit sie 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) nicht überschreiten.
  • Damit Spenden absetzbar sind, müssen der Spendenorganisation Name (Achtung, die Schreibweise muss mit dem Meldezettel übereinstimmen!), sowie Geburtsdatum bekannt sein.
  • Die Spenden werden dann von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet. Sollte es zu Abweichungen zwischen den eigenen Aufzeichnungen und den gemeldeten – und über Finanz-Online einsehbaren – Spenden kommen, können diese nur über die jeweilige Spendenorganisation richtig gestellt werden. Das Finanzamt zieht bei der Veranlagung die Spenden laut Meldung heran.

Topf-Sonderausgaben: Der Deckel ist zu

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wurden bereits durch die Steuerreform 2016 eingeschränkt. Neue Versicherungsverträge können nicht mehr abgesetzt werden.

Zahlungen für freiwillige Kranken- oder Unfallversicherungen, teilweise für Pensions- oder Lebensversicherungen können nur mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und –sanierung.

Kinderbetreuungs- und Pflegekosten

  • Kosten der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen können bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu maximal EUR 2.300,- pro Kind pro Jahr abgesetzt werden.
  • Dabei sind nicht nur die Kosten für Kindergarten, Hort oder Ferienlager absetzbar, sondern auch Verpflegungskosten und z.B. Bastelgeld. Schulgeld für Privatschulen oder Nachhilfeunterricht ist dagegen nicht absetzbar.
  • Generell muss die Betreuung durch eine öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungs­einrichtung erfolgen, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.

Achtung! Hier sind die Anforderungen an die pädagogische Qualifikation gestiegen! Nun reicht kein 8 Stunden Kurs mehr aus, vielmehr muss eine Ausbildung zur Kinderbetreuung von mindestens 35 Stunden nachgewiesen werden! Anerkannt werden nur Kurse von Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend veröffentlicht sind. Die fehlenden Ausbildungsstunden können Babysitter und bisherige Kinderbetreuungspersonen noch bis 31.12.2017 nachholen, ohne dass man die absetzbaren Kinderbetreuungskosten kürzen muss.

Auch Au-Pair-Kräfte müssen den Kurs nachweisen, Erfahrungen aus früheren Au-Pair-Tätigkeiten gelten nicht als ausreichende pädagogische Qualifikation. Au-Pair-Kräfte müssen den Kurs innerhalb der ersten zwei Monate ihrer Tätigkeit in Österreich absolvieren, damit Eltern die Kinderbetreuungskosten voll absetzen können. Andernfalls können die Kinderbetreuungskosten erst ab Nachweis der Qualifikation abgesetzt werden.

Pflegekosten, beispielsweise für eine 24-Stunden-Pflege, können nach Abzug des erhaltenen Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Autorin Mag. Christina Pichler ist Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

Link: SOT Süd-Ost Treuhand

Weitere Meldungen:

  1. Facultas Dom Buchhandels GmbH übergibt drei Filialen an Kral
  2. Geldhaus Trill Impact schließt Pakt mit TT Medic: Die Berater
  3. DLA Piper: Ekaterina Larens wird Partnerin im Corporate-Team
  4. Warenzusteller: Deutliches Plus bei E-Transportfahrrädern