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Registrierkasse: Der Jahresbeleg ist bald fällig

BMF Belegcheck App ©BMF / iTunes

Finanzamt. Seit der Einführung der Registrierkassenpflicht ist einmal jährlich der „Jahresbeleg“ zu erstellen und zu prüfen, warnt BDO: Bald ist es wieder soweit.

BDO Austria macht in aktuellen Klienteninformationen auf den nahenden Stichtag aufmerksam: Bis Mitte Februar 2019 muss nämlich der Jahresbeleg der Registrierkasse eingereicht sein. Und dazu muss man ihn erst einmal rechtzeitig erstellt haben.

Silvester als Stichtag

  • Der im Dezember zu erstellende Monatsbeleg (31.12.2019) stellt gleichzeitig den Jahresbeleg dar. Er ist ein sogenannter „Nullbeleg“, so das Finanzministerium auf den Hilfeseiten zur Registrierkasse. Er kann also wie jeder andere Monatsbeleg durch Eingabe der Zahl „0“ erstellt werden. Der Ausdruck muss für sieben Jahre aufbewahrt werden.
  • Im Falle der elektronischen Erstellung des Jahresbelegs durch die Registrierkasse und Übermittlung über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an den BMF-Service FinanzOnline kann auf den Ausdruck und die Aufbewahrung verzichtet werden.
  • Eine Sicherung der Daten auf einem externen Datenträger ist ausgesprochen empfehlenswert, erinnert BDO.

Egal ob auf Papier, per App oder per Service…

Mit der BMF-Belegcheck-App lässt sich die vorschriftsmäßige Einreichung beim Fiskus ebenfalls durchführen. Dazu wird der Jahresbeleg ausgedruckt, dann der darauf befindliche QR-Code eingescannt und durch die App an das FinanzOnline-Konto des Steuerpflichtigen übermittelt.

Bis 15. Februar 2020 muss alles erledigt sein

Die Prüfung des Jahresbeleges mit Hilfe der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice muss in jedem Fall bis zum 15.2.2020 erfolgen.

Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch eine steuerliche Vertretung (d.h. den Steuerberater) erfolgt, warnt das BMF: „Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.“

Die Ausnahmen

Informationen zu Sonderfällen und Ausnahmen finden sich ebenfalls auf den BMF-Seiten.

  • So darf der Jahresbeleg nach Mitternacht bzw. sogar erst unmittelbar vor dem ersten Umsatz des Folgetages erstellt werden, wenn der letzte Umsatz des letzten Geschäftstags erst nach Silvester getätigt und noch dem 31.12. zugerechnet wird – was z.B. in der Gastronomie der Fall sein kann.
  • Saisonbetriebe, die schon vor dem 31.12. ihr Geschäft für heuer beendet haben, können den entsprechenden Monatsbeleg als Jahresbeleg einreichen.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen freilich der Rat eines Steuerprofis oder auch eine Anfrage an das zuständige Finanzamt. Wichtig: Der Jahresbeleg muss laut BMF immer bis zum 15. Februar 2020 eingereicht und geprüft worden sein.

 

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