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Business, Motor, Recht

Peugeot-Händler punkten beim OGH gegen Peugeot

©ejn

Kartellrecht. Die Fahrzeughändler in der Wirtschaftskammer freuen sich über ein OGH-Urteil gegen Peugeot Austria (PSA). Beraten hat der Wiener Anwalt Peter Thyri.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat mit Beschluss vom 22. März 2021 den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung binnen drei Monaten abzustellen, teilen die Fahrzeughändler mit (OGH 22.3.2021, GZ 16 Ok 4/20d).

Der Stein des Anstoßes

Dabei ging es im Kern um einen Rechtsstreit zwischen dem oberösterreichischen Peugeot-Händler Büchl und Peugeot Austria (PSA-Konzern, heute Stellantis). Der OGH habe damit als Kartellobergericht den ganz überwiegenden Teil der Abstellungsanordnungen bestätigt, die das österreichische Kartellgericht am 12.5.2020 wegen Verstößen gegen das Verbot des Marktmachtmissbrauchs gegen den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich erlassen hatte.

Die Firma Büchl hatte sich Ende 2018 an das Kartellgericht gewandt, weil sie – ebenso wie zahlreiche andere Peugeot-Händler in Österreich und Europa – unter erdrückenden Vorgaben von PSA zu leiden habe. „Das ist eine richtungsweisende Entscheidung nicht nur für den österreichischen und europäischen Fahrzeughandel, sondern auch für den Wartungs- und Werkstattbereich. Ein wesentlicher Schritt zur Rückgewinnung der kaufmännischen Freiheit, der den Weg für einen Neustart zum partnerschaftlichen Miteinander mit den Fahrzeugherstellern ebnet“, so Klaus Edelsbrunner (Bundesgremialobmann des Bundesgremium Fahrzeughandel), Josef Harb (Bundesinnungsmeister der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) und Stefan Hutschinski (Obmann des Verbands österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe, VÖK).

Was sich laut OGH nun ändern muss

Im Einzelnen habe PSA nun Folgendes zu unterlassen:

  • Prämienzahlungen an den Händler mit Kundenzufriedenheitsumfragen zu koppeln;
  • die Handelsspanne der Händler zu reduzieren, wenn diese bewusst überhöhte Verkaufsziele nicht erreichen und
  • den Händlern durch PSA-Eigenbetriebe mit subventionierten Fahrzeugpreisen am Endkundenmarkt Konkurrenz zu machen.

Im Werkstättenbetrieb seien das übermäßig aufwendige Kontrollsystem ebenso wie nicht kostendeckende Stundensätze, die Garantie und Gewährleistungsarbeiten für die Händler unrentabel machen, abzustellen. Auch die Kosten von Mystery Shopping bzw. eines Audit-Systems für Neuwagen- und Werkstättengeschäft müssen die Händler nicht mehr tragen.

Auch die Preise sollen freier werden

Grundsätzlich bestätigt werde auch die einseitige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit des Händlers durch den wirtschaftlichen Zwang zur Teilnahme an Aktionen. Das Erstgericht hat dazu nach Vorgaben des Obersten Gerichtshofes das Verfahrens zu ergänzen und nochmals zu entscheiden. In allen übrigen Punkten sei die Entscheidung rechtskräftig und binnen drei Monaten umzusetzen.

Der OGH betont in seinem Beschluss ausdrücklich, dass der Abstellungsauftrag nicht nur für den Anlassfall, sondern hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse gilt, bei denen ähnliche Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Der Autohandel sieht die Entscheidung als branchenweites Präzedenzurteil, denn von ähnliche Usancen ist auch bei vielen anderen Automarken zu hören.

Vertreten wurde die Firma Büchl im Verfahren vor den Kartellgerichten von dem auf österreichisches und europäisches Kartell- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Wiener Rechtsanwalt Peter Thyri.

 

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