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Unternehmensrechtstag: Zeit ist reif für neue Gesellschaftsformen

Sonja Bydlinski, Martin Winner, Friedrich Rüffler, Ulrich Torggler, Susanne Kalss, Chris Thomale ©Juridicum Wien / Alexandra Thompson

Wien. Die Pläne der Regierung für eine neue „Austrian Limited“ standen im Fokus des 9. Wiener Unternehmensrechtstages.

Der diesjährige 9. Wiener Unternehmensrechtstag beschäftigte sich mit der geplanten Reform des Gesellschaftsrechts, die im Regierungsprogramm festgehalten ist. Unternehmensgründungen sollen dabei durch Erleichterungen des geltenden Gesellschaftsrechts und zudem durch die Einführung einer neuen Gesellschaftsform mit dem Arbeitstitel „Austrian Limited“ flexibler und einfacher werden.

Dies soll insbesondere die Interessen von Start-ups und KMU aufgreifen und unbürokratische, digitale Behördenwege sowie einfache Anteilsübertragungen an Investoren ermöglichen. Damit sollen Gründer besser für den internationalen Wettbewerb aufgestellt werden, so das Ziel.

Erich Hampel, Vorstandsvorsitzender der B&C Privatstiftung, begrüßte die Gäste im Palais Ephrussi: „Für die Wettbewerbsfähigkeit junger Unternehmen und in weiterer Folge des Wirtschaftsstandorts Österreich ist die Modernisierung des Gesellschaftsrechts zwingend notwendig. Die B&C ist an mehreren jungen innovativen Wachstumsunternehmen beteiligt und fördert forschungsintensive kleine und mittlere Unternehmen. Welche Rechtsform am besten für ein Unternehmen geeignet ist, ist oftmals eine schwierige Entscheidung. Damit aus einer Idee ein erfolgreiches Geschäftsmodell entstehen kann, darf die Unternehmensgründung keine Hürde sein.“

Die „Austrian Limited“

Die im Regierungsprogramm als neue Kapitalgesellschaftsform vorgeschlagene „Austrian Limited“ sieht Erleichterungen, aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten im Vergleich zur GmbH vor. Gegenstand intensiver Diskussionen sind

  • die von manchen Vertretern der Start-up-Szene geforderte Reduktion des Mindeststammkapitals,
  • die Aufhebung der Notariatsaktspflicht vor allem bei der Anteilsübertragung und
  • Erleichterungen bei der Firmenbuchpublizität.

Pandemiebedingt konnten zwei Eckpunkte bereits umgesetzt werden, so Sonja Bydlinski, Abteilungsleiterin für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im Justizministerium: „Es wurde die gesetzliche Grundlage für das virtuelle Abhalten von Versammlungen von Gesellschaften und die Erstellung des für die Unternehmensgründung erforderlichen Notariatsaktes auf rein elektronischem Weg geschaffen.“ Die Einführung einer „EU Limited“ auf europäischer Ebene sei in nächster Zeit jedoch nicht zu erwarten, so Bydlinski.

„Abgesenktes Mindestnennkapital unionsrechtlich zulässig“

Chris Thomale, Professor für internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Uni Wien, sah die Entwicklung der Austrian Limited als Ausdruck des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der EU sowie über „dual companies“ mit den USA. Rechtsform-Innovationen in europäischen Ländern, die Start-ups adressieren, zielten laut Thomale in den letzten Jahren darauf ab, den starren Kapitalschutz durch die Absenkung des Mindestkapitals und Ansparmodelle zu flexibilisieren.

Eine Grundvoraussetzung für die neue Rechtsform ist in seinen Augen die Anerkennung nach europäischem Recht. „Die im Ausland gängig durchgeführte und auch bei der Austrian Limited beabsichtigte Festsetzung eines abgesenkten Mindestnennkapitals ist unionsrechtlich zulässig“, so Thomale. Die GmbH-rechtliche Notariatsaktspflicht bei der Anteilsübertragung sei im internationalen Vergleich eine unnötig aufwendige Lösung.

KG mbH & Co KG statt GmbH & Co KG

Ulrich Torggler, Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Uni Wien, plädierte zusätzlich zur Reform des Kapitalgesellschaftsrechts für die Einführung einer Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Konstruktion der GmbH & Co KG ersetzen soll. „Die bestehende GmbH & Co KG ist zwar anerkannt, aber mit hohen Transaktionskosten verbunden und damit ineffizient“, so Torggler.

Die KG mbH wäre eine Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber Gläubigern bei allen Gesellschaftern beschränkt ist. Die KG mbH hätte laut Torggler nur Kommanditisten und Geschäftsführer, aber keine unbeschränkt haftenden Komplementäre. Die Gesellschaftsform wäre für kleine Unternehmen und Freiberufler attraktiv, aber auch – wie von Rechtsanwalt Harald Schröckenfuchs in der Diskussion hervorgehoben wurde – für Joint Ventures.

Reform des Aktienrechts

Susanne Kalss, Vorständin des Instituts für Unternehmensrecht an der WU Wien, plädierte dafür, die aktuelle Reformdiskussion auch für die Novellierung des Aktiengesetzes zu nutzen. Das österreichische Aktienrecht sei durch „starre Regelungen“ gekennzeichnet, die sich an der börsenotierten Publikumsgesellschaft orientieren.

Allerdings sei nur ein sehr geringer Anteil von Aktiengesellschaften an der Börse notiert, sodass das Aktienrecht für viele Gesellschaften nicht passt, so Kalss. Sie forderte mehr Gestaltungsfreiheit für Aktionäre und die Vereinfachung der Administration, um diese Gesellschaftsform auch für börsenferne Unternehmen, Joint Ventures, Familienunternehmen und eben Start-ups attraktiver zu machen.

Die Reformschritte könnten dabei in drei Richtungen zielen: die Etablierung eines einfachen monistischen Systems durch die Einrichtung eines Verwaltungsrats, die deutliche Öffnung und Verbreiterung des Aktionärseinflusses im dualistischen System und schließlich die einfachere Durchführung von Hauptversammlungen sowie die einfache Ausübung der Aktionärsrechte.

Eine weiterführende Überlegung sei eine „Flex AG“ als Organisationsform für Start-ups. „Die Zeit für eine Reform ist reif. Sowohl für die Vereinfachung des dualistischen Systems als auch für die Etablierung der monistischen Form ist der Bedarf gegeben“, so Kalss.

Flexible Kapitalgesellschaft und GmbH-Novelle

Friedrich Rüffler, Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Uni Wien, war an der Ausarbeitung eines Gesetzestextvorschlags zur Flexiblen Kapitalgesellschaft und GmbH-Novelle mitbeteiligt: „Vertreter der Start-up-Szene haben zum Teil überzogene Forderungen, die nicht durchsetzbar sind. Manche haben den Wunsch nach einem Zwitter aus einer Aktiengesellschaft und GmbH geäußert, in den nicht unbedingt das Beste, sondern das Einfachste und Billigste der beiden Gesellschaftsformen einfließen soll. Die Forderung nach möglichst wenig Stammkapital stellte sich jedoch nicht als Priorität heraus, die Anforderungen sind für Start-ups in der Regel gut zu bewältigen.“ Rüffler sah daher eine kleine Aktiengesellschaft als alternative Gesellschaftsform für Start-ups ergänzend zur bestehenden GmbH.

„Eine neue Gesellschaftsform ist gut, aber nicht ausreichend. Es muss gleichzeitig eine Reform des Gesellschaftsrechts geben. Neue Regeln, die gut sind, sollten auch für die GmbH gelten“, so Martin Winner, Professor für Unternehmensrecht und Vorstand der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht an der WU Wien. Insbesondere das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der GmbH erfordere eine Neuregelung, so Winner.

In dasselbe Horn stieß Organisator Ulrich Torggler in seinem abschließenden Resümee: Den Personengesellschaften OG und KG soll in seinen Augen eine KG mbH als Übergang zu den Kapitalgesellschaften zur Seite gestellt werden. Zwischen der reformierten GmbH auf der einen und der durch Weisungsfreiheit und Börsetauglichkeit gekennzeichneten AG auf der anderen Seite sollte eine Flex AG eingeführt werden, die die schlanke und flexible Struktur der GmbH mit der einfachen Anteilsübertragung der AG kombiniert, ohne börsengängig zu sein, so Torggler.

 

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