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Business, Recht

OGH-Urteil zu Schadenersatz bei Flugüberbuchung

©ejn

Österreich. Das Höchstgericht hat in einem aktuellen Urteil Schadenersatz bei Flugüberbuchung zugesprochen, geleistete Ausgleichzahlungen aber darauf angerechnet, so der VKI.

Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendtrip von der easyJet Airline Company wegen Überbuchung der Flug verweigert. EasyJet refundierte in Folge zwar die Ticketkosten und zahlte eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro, verweigerte aber jeglichen weiteren Schadenersatz, schildert der VKI, der daraufhin vor Gericht zog.

Warum der Nicht-Passagier mehr Geld wollte

Einem der Konsumenten waren laut den Angaben durch die Nicht-Beförderung zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden: Geplant war ein Wochenendaufenthalt in Neapel; ein Konsument buchte für sich und eine weitere Person die Flüge sowie einen Mietwagen für 60 Euro und einen Hotelaufenthalt für rund 785 Euro.

Der VKI klagte diesen Betrag für den betroffenen Konsumenten ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun laut VKI das Recht des Konsumenten auf die Schadensersatzsumme, rechnete aber die bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an (4 Ob 177/21i). Der Konsument erhalte somit zusätzlich zur Ausgleichszahlung von 250 Euro weitere 595 Euro.

„Nur Mindestrechte“

„Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich bei einer Verweigerung des Flugs aufgrund von Überbuchung nicht mit einer Ausgleichszahlung abspeisen lassen, falls ihnen weitergehende Kosten entstanden sind. Die Fluggastrechte-VO legt nur die Mindestrechte der Fluggäste fest und lässt weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt“, so VKI-Juristin Verena Grubner.

Bei einer Gruppe mit mehreren Reisenden sei zu beachten, dass der OGH in seinem Urteil die Ausgleichszahlung des Mitreisenden nicht angerechnet hat, so Grubner weiter: „Die Ausgleichszahlung steht jedem Fluggast zu, unabhängig davon, wer die Reise tatsächlich bezahlt hat. Zahlt also in einer Gruppe nur einer der Reisenden die Gesamtkosten, muss sich auch nur diese Person die Ausgleichszahlung auf weitergehende Schadenersatzansprüche anrechnen lassen. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, bei denen es Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Rückerstattung oder Kostenbeteiligung untereinander gibt.“

 

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