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Business, Finanz, Recht

D.A.S. schildert was bei Streiks und Versammlungen gilt

Johannes Loinger ©foto4me.at / D.A.S.

Österreich. Die Kollektivvertragsverhandlungen sind in vollem Gange: Die Atmosphäre ist aufgeladen, teilweise drohen Kampfmaßnahmen. Rechtsschutz-Spezialist D.A.S. erklärt, welche Regeln für Streiks und Versammlungen von Arbeitnehmern gelten.

Es gibt derzeit deutlich mehr Anfragen zu Streiks und Versammlungen, so Rechtsschutzversicherer D.A.S.: Die Kollektivvertragsverhandlungen sind aktuell in vollem Gange. Aufgrund deutlich unterschiedlicher Lohn- und Gehaltsvorstellungen stehen auch Versammlungen und Streiks von Arbeitnehmern im Raum. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet vor diesem Hintergrund gestiegenes Interesse an rechtlichen Informationen – und gibt in einer Aussendung einen Überblick über die Regeln sowie die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen.

Was bei Betriebsversammlungen, Protest, Streik gilt

„Wir erhalten aktuell sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite viele rechtliche Anfragen rund um die Kollektivvertragsverhandlungen“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Viele davon betreffen Betriebs- und Protestversammlungen, aber auch mögliche Arbeitsniederlegungen sowie deren Folgen“, führt Loinger weiter aus.

Was ist eine Betriebsversammlung?

Unter einer Betriebsversammlung versteht man die im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Versammlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zweck der Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat. Wenn die Betriebsversammlung dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zumutbar ist, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung, nicht jedoch auf Entgeltfortzahlung. „Außer wenn das explizit geregelt ist“, konkretisiert Loinger.

Beispiele seien etwa die Wahl oder Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl, die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds sowie die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsumlage.

Was ist eine Protestversammlung?

Wenn der Anlass einer Versammlung über die im Arbeitsverfassungsgesetz genannten Gründe hinausgeht, handelt es sich im Regelfall um eine Protestversammlung. Da es sich dann um eine Arbeitsniederlegung ohne Rechtsgrundlage handelt, ist diese von der Betriebsversammlung zu unterscheiden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgelt, so die D.A.S. Ein Beispiel dafür sei etwa ein Protest gegen den geplanten „12-Stunden-Arbeitstag“.

Was ist ein Streik?

Unter einem Streik versteht man eine planmäßige, freiwillige Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um bestimmte Ziele zu erreichen. Es besteht dabei in Österreich weder ein generelles Recht auf Streik, noch etwa ein gesetzliches Verbot. Sehr wohl gibt es aber bestimmte Grundsätze.

Demnach ist ein Streik legitim und rechtmäßig, wenn eine Verbesserung von „Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen“ bewirkt werden soll; „nicht jedoch bei politisch motivierten Streiks gegen die Regierung. Es besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch“, informiert Loinger.

„Nur, wenn Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern ernst und ausdrücklich erklären, arbeitsbereit zu sein, besteht ein Entgeltanspruch. Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden“, so Loinger weiter. Die Nachweispflicht liege hier auf Arbeitnehmerseite.

Kann man als Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen?

Theoretisch könnten Streikorganisatoren, als vertretungsbefugte Organe, zu Schadenersatz verpflichtet werden. „Um Schadenersatz geltend machen zu können, ist ein rechtswidriges, schuldhaftes und für den Schaden ursächliches Handeln des Schädigers Voraussetzung“, erklärt Loinger. In der Praxis sei jedoch vor allem die vorausgesetzte Rechtswidrigkeit problematisch. Ob tatsächlich Schadenersatzansprüche bestehen, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Wenn es jedoch im Zuge des Streiks zu Sachbeschädigungen kommt, besteht Anspruch auf Schadenersatz.

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