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Bildung & Uni, Business, Steuer, Tipps

Deloitte-Steuertipps zum Jahresende: Rechnungsdatum, Gewinnfreibetrag, Sonderausgaben und mehr

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Wien. Das Jahr 2014 neigt sich dem Ende zu: Deloitte Österreich hat einige Tipps für Last-Minute-Steueroptimierer zum Jahresende zusammengestellt. Sie reichen vom besten Datum der Rechnungsausstellung über den Gewinnfreibetrag bis zu Sonderausgaben und Pauschalierung. Auch das Entsorgen alter Steuerunterlagen nach sieben Jahren hilft, im neuen Jahr reinen Tisch zu machen.

Aber Achtung: bei manchen Transaktionen, beispielsweise Immobilien, muss das Archiv der Buchhaltung über Jahrzehnte zurückreichen, erinnert das Beratungsunternehmen.

Für Unternehmen und Selbstständige lohnt es sich laut einer Aussendung u.U. heuer noch zu investieren. Für im Jahr 2014 getätigte Investitionen steht die sogenannte Halbjahresabschreibung noch zu. Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können dabei sofort steuermindernd abgesetzt werden.

Freilich sollten nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, so Deloitte. Eine mögliche Steuerersparnis einer zusätzlichen Abschreibung könne im Fall einer betriebswirtschaftlich nicht sinnvollen Investition nie den daraus resultierenden Mittelabfluss kompensieren.

Eingangsrechnungen heuer, Ausgangsrechnungen 2015

Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann durch das Vorziehen von Ausgaben und das Verschieben von Einnahmen der steuerpflichtige Gewinn beeinflusst werden.

Gewinnfreibetrag nutzen

Bei Investitionen nicht auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag vergessen, so Deloitte: Ist der erwartete Gewinn höher als 30.000 Euro, kann durch Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4-jährigen Nutzungsdauer (z.B. Maschinen, EDV-Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, etc.) oder in Wohnbauanleihen ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von 175.000 Euro im Jahr wird der Gewinnfreibetrag allerdings eingeschliffen.

Ausgaben pauschalieren

Besonders wichtig für Selbstständige: Anstelle der tatsächlich angefallenen Ausgaben können diese pauschal mit 6 % bzw. 12 % der Einnahmen angesetzt werden (abhängig von der Art der Tätigkeit). Dies sei besonders dann vorteilhaft, wenn kaum Ausgaben angefallen sind (oder man keine Belege mehr hat). Pauschale Ausgaben können jedoch nur dann angesetzt werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht.

Unterlagen entsorgen

Mit 31.12.2014 endet die 7-jährige Aufbewahrungsfirst für Belege aus dem Jahr 2007. Diese können daher ab 1.1.2015 vernichtet werden, erinnert Deloitte. Aber Achtung: Bei manchen Transaktionen muss länger gewartet werden. Für Unterlagen betreffend Grundstücke gilt beispielsweise eine Frist von 22 Jahren.

Steuertipps für Arbeitnehmer

Im Gegensatz zu Unternehmen bzw. Selbstständigen sind die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Arbeitnehmern vergleichsweise eingeschränkt. Umso wichtiger sei es, die vorhandenen Möglichkeiten bestmöglich auszunutzen.

So müssen Werbungskosten bis Jahresende tatsächlich bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Neben den üblichen Kosten für Telefon, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, etc. seien hier vor allem Aus- und Fortbildungskosten sowie alle damit verbundenen Nebenkosten wie z.B. Reisespesen, Kilometergeld, etc. zu berücksichtigen.

Steuerausgleich rückwirkend für fünf Jahre einreichen

Im Gegensatz zur Einkommensteuererklärung ist für den Steuerausgleich („Arbeitnehmerveranlagung“) länger Zeit: Dieser kann bis zu fünf Jahre – heuer somit bis zum Jahr 2009 – rückwirkend eingereicht werden.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  • Sonderausgaben jetzt bezahlen: Wie bei den Werbungskosten müssen auch (Topf-)Sonderausgaben bis Jahresende bezahlt werden, um für das Jahr 2014 noch steuerlich nutzbar zu sein. Dazu zählen Ausgaben für private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Die Topf-Sonderausgaben werden mit 2.920 Euro pro Jahr gedeckelt und werden darüber hinaus ab einem Einkommen von 36.400 Euro eingeschliffen. Ohne Höchstbetrag können z.B. Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und auch Steuerberatungskosten abgesetzt werden. Kirchenbeiträge sind mit 400 Euro pro Jahr begrenzt.
  • Spenden absetzen: Bestimmte Spenden können bis zur Höhe von 10 % des Jahreseinkommens abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Spende in der Spendenliste des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eingetragen ist und eine Bestätigung über die erhaltene Spende ausstellt.
  • Kinderbetreuung absetzen: Betreuungskosten, die an private oder öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten oder Hort) oder an pädagogisch qualifizierte Personen bezahlt werden, sind bis max. 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr abzugsfähig.

Link: Deloitte

 

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