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Business, Recht, Steuer, Tipps

Managergehälter: Höchstgericht segnet Deckelung der Absetzbarkeit bei 500.000 Euro ab

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Wien. Die Managersteuer ist nicht verfassungswidrig – das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden: Die Regelung, wonach Gehälter nur bis zu einer Schwelle von 500.000 Euro vom Arbeitgeber als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, ist eine zulässige Lenkungsmaßnahme, um die Einkommensschere zwischen Führungskräften und anderen Dienstnehmern zu verringern, urteilen die Höchstrichter.

Unternehmen, die im Vertrauen auf die alte Regelung üppige Dienstverträge mit ihren Führungskräften abgeschlossen haben, können daraus keinen besonderen Schutz beanspruchen, so der VfGH.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der aktuellen Entscheidung die bei ihm anhängigen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Regelungen der sogenannten Manager-Gehälter abgeschlossen (G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014) , heißt es in einer Aussendung.

Anstoß vom Bundesfinanzgericht

Die Regelung sieht vor, dass Unternehmen Gehälter nur bis 500.000 Euro als Betriebsausgabe absetzen können. Das Bundesfinanzgericht hielt dies vor allem unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsgebotes für verfassungswidrig. Der VfGH hat nun jedoch entschieden, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind.

Der VfGH ist der Ansicht, dass der Vertrauensschutz – nämlich, dass Unternehmen auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage eben vertrauen konnten – hier nicht greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu angeregt, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen, heißt es: Die Unternehmen können daher insoweit – wie es in der Entscheidung heißt – keinen besonderen Schutz beanspruchen.

Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich. Sie liegen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, führt der VfGH weiter aus: Wenn der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen die Einkommensschere zwischen Führungskräften und anderen Dienstnehmern eines Unternehmens verringern will, sei das eine zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Verhaltenslenkung.

Der VfGH wies daher die Anträge des Bundesfinanzgerichtes insgesamt als inhaltlich unbegründet ab; in einigen Punkten wies er sie aus formalen Gründen auch als unzulässig zurück, heißt es.

Link: VfGH

 

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