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Business, Recht, Steuer, Tipps

Registrierkassenpflicht: Wer ab 1. Jänner 2016 was tun muss

Johannes Ruhs ©SOT
Johannes Ruhs ©SOT

Wien. Nun ist die Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016 endgültig beschlossen. Wer davon nun tatsächlich betroffen ist, bzw. für wen es Ausnahmen gibt, ist durch die endgültige Regelung festgelegt. Hohe Strafen und im Gegenzug einige Steuerzuckerln für die richtige Registrierkassa & Co sind fix. Auch für die Belegempfänger – also die Kunden – gibt es Vorschriften. Johannes Ruhs von der SOT Süd-Ost Treuhand schildert die Lage.

Am 14. August 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/16 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Steuerreform ist u.a. eine ab 1.1.2016 geltende Registrierkassenpflicht für Unternehmen vorgesehen. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde kürzlich der Entwurf zur Registrierkassensicherheitsverordnung und die Barumsatzverordnung 2015 veröffentlicht, so SOT in einer Aussendung.

  • Von der Registrierkassenpflicht betroffen sind Betriebe ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- und jährlichen Barumsätzen von mehr als € 7.500,- pro Betrieb. Diese Betriebe sind verpflichtet, alle Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse einzeln zu erfassen.
  • Als Barzahlung definiert das Gesetz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks sowie die Zahlung mit vom Unternehmer ausgegebenen Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen, etc.
  • Tipp der SOT: Überweisungen mittels Erlagscheinen und E-Banking werden vom Gesetz nicht erfasst und fallen daher nicht unter die Registrierkassenpflicht.

Erleichterungen und Ausnahmen

Erleichterungen für bestimmte Gruppen sieht die Barumsatzverordnung 2015 vor, welche ebenfalls mit 1.1.2016 in Kraft tritt und die bis dahin gültige Barbewegungs-Verordnung außer Kraft setzt.

  • So dürfen jene Betriebe, die Barumsätze im Freien ausführen und bisher unter die Kalte Hände-Regelung gefallen sind (z.B. Maronibrater, Eisverkäufer, Christbaumverkäufer, Marktfahrer, Fiaker), weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,- pro Jahr nicht überschritten wird. Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dann besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht.
  • Unternehmen, die ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort erfassen, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse eingeben. Außerhalb der Betriebsstätte besteht jedoch eine „händische Belegerteilungspflicht“ z.B. mittels Paragon und die Verpflichtung, hiervon eine Durchschrift zusammen mit dem Kassenbeleg aufzubewahren. Davon betroffen sind „mobile Berufe“ wie z.B. Friseure, Masseure, Hebammen, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter und Fremdenführer.
  • Erleichterungen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht sind auch für kleine Vereinsfeste, wie z.B. Feuerwehr- und Pfarrfeste sowie für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20,- wie z.B. Zigarettenautomaten und Tischfußballautomaten vorgesehen.
  • Zudem gibt es Ausnahmen für Fahrausweisautomaten und für Onlineshops.

Belegerteilungspflicht kommt sofort…

Mit der Registrierkassenverpflichtung wurde auch die verpflichtende Belegerteilung eingeführt. Für jeden Betrieb besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen.

… und es gibt auch eine Belegannahmepflicht

Der Käufer muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen, so SOT: Die verpflichtende Belegerteilung besteht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung.

Manipulationsschutz kommt ab 2017

Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse auch mit einem Manipulationsschutz versehen sein, dessen technische Anforderungen (Zertifikat, digitale Signatur) detailliert im Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung beschrieben werden.

  • Das bedeutet, dass bereits vorhandene oder bis zum 1.1.2017 gekaufte Kassensysteme nachgerüstet werden müssen.
  • Vor Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ist die Registrierkasse über FinanzOnline zu melden.
  • Ebenfalls besteht ab 1.1.2017 eine Meldepflicht beim Finanzamt, wenn die Registrierkasse länger als 48 Stunden ausfällt.

Beim Kauf einer neuen Registrierkasse sollte also jetzt darauf geachtet werden, dass sie entsprechend den ab 2017 geltenden Anforderungen nachrüstbar ist, empfiehlt SOT.

Steuerzuckerl für die Registrierkasse

Das Finanzministerium (BMF) schätze die Kosten für die Anschaffung bzw. Umrüstung einer „einfachen“ Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem auf voraussichtlich 400 bis 1.000 Euro. Als Unterstützung kann für die Anschaffung oder Umrüstung frühestens in der Einkommensteuererklärung 2015 eine Prämie von 200 Euro beantragt werden. Zusätzlich ist die volle Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung möglich.

Sanktionen und Strafen

Wird ab 1.1.2016 keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse ab 1.1.2017 nicht über die technische Sicherheitseinrichtung, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (Strafrahmen bis 5.000 Euro) und kann zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt führen.

Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis 5.000 Euro dar.

Können auch die Kunden bestraft werden?

Laut Angaben des BMF hätte die Nichtmitnahme des Belegs keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden, allerdings ist bei einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben, so SOT.

Link: SOT Süd-Ost Treuhand

 

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