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Business, Recht, Steuer

Werk- oder Dienstvertrag? TPA gibt Tipps

Wien. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei TPA gibt in aktuellen Klienteninfos Tipps zum Dauerbrenner Werkvertrag vs. Dienstvertrag.

Das Thema „Umqualifizierung“ von Werkverträgen in (echte) Dienstverhältnisse beschäftigt in den letzten Jahren viele Unternehmen quer durch alle Wirtschaftsbereiche, so die Kanzlei: Umqualifizierung in diesem Kontext bedeute, dass ein Prüfer im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zu der Ansicht gelangt, dass ein zwischen Unternehmer und Vertragspartner vereinbarter Vertrag keine selbständige Tätigkeit darstellt, sondern aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht der Vertragspartner in einem anhängigen Dienstverhältnis zum Unternehmer steht, also „Scheinselbständigkeit“ vorliegt.

Scheinselbständigkeit und ihre Auswirkungen

Eine solche Beurteilung durch das Prüforgan hat gravierende Auswirkungen:

  • Auf das betreffende Unternehmen kommen zusätzliche Kosten von rd. 50% der Nettohonorarsumme zu, die sich aus den Beiträgen zur Sozialversicherung (rd. 40%) und Lohnnebenkosten (rd. 10%) zusammensetzen, so TPA.
  • Dazu kommen Verzugszinsen für die Sozialversicherungsbeiträge von rd. 8% p.a. und Säumniszuschläge für die Lohnabgaben in Höhe von 2%.
  • Der GPLA-Prüfer kann diese Beiträge für bis zu 5 Jahre rückwirkend vorschreiben.

Der Unternehmer hat jedenfalls den Dienstgeber- sowie auch den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung zu tragen und darf sich den Dienstnehmeranteil nicht vom Vertragspartner zurückholen, heißt es weiter.

Zu den Aspekten, auf die die GPLA-Prüfer achten, gehört laut TPA:

  • Wie wird der Vertrag in der Praxis umgesetzt? („wahrer wirtschaftlicher“ Gehalt des Vertragsverhältnisses; Einvernahmen oft anhand vorgefertigter Fragebögen ohne Eingehen auf die Spezifika der Branche)
  • Kriterien für die Selbständigkeit (liegt ein Zielschuldverhältnis vor, können Arbeitszeit und Arbeitsort für die Leistungserfüllung frei gewählt werden, kann sich der Vertragspartner durch geeignete Dritte vertreten lassen, kann er Aufträge ablehnen, trägt er ein gewisses unternehmerisches Risiko, etc.)
  • Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist oft schwierig; sogar Geschäftsführer von Gesellschaften (GmbH) werden neuerdings immer wieder Ziel von Umqualifizierungen, wenn sie nicht mehr als zu 25% an der Gesellschaft beteiligt sind, heißt es weiter.

Link: TPA

 

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