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Business, Recht

Trends im Vergaberecht: Neuer fwp-Partner Pekar spricht

Rudolf Pekar ©Felicitas Matern / fwp

Wien. Wirtschaftskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner (fwp) hat Vergaberrechtsspezialist Rudolf Pekar zu ihrem jüngsten Equity Partner ernannt. Im Interview spricht er über die aktuellen Entwicklungen.

Pekar ist mit 35 der jüngste Partner auf Eigentums- und Managementebene bei der  120 Mitarbeiter (60 Juristen) großen Kanzlei. Das Vergaberechtsteam rund um die Equity Partner Michael Hecht und seit Jahresanfang Rudolf Pekar besteht aus acht Juristen. Als Referenzen sind u.a. die Beratung beim Park Hyatt Hotel Wien, Semmering Basistunnel, Erste Campus und für die Stadt Wien bekannt.

Extrajournal.Net: fwp hat das Vergaberechtsteam um Sie als Equity Partner erweitert. Wie hat sich der Bereich in den letzten Jahren entwickelt?

Rudolf Pekar: fwp ist neben den Bereichen Bank- und Finanzrecht sowie Corporate/M&A auch seit langem einer der Marktführer im öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit großen Infrastrukturprojekten und Immobilienentwicklungen.

Dabei hat das Vergaberecht bereits bisher eine große Rolle gespielt. So war fwp beispielsweise bei der Beratung bei Public Private Partnerships, die traditionell im Bereich Vergaberecht angesiedelt sind, von Anfang an dabei. Der Bereich hat aber nicht zuletzt durch den erhöhten Beratungsbedarf durch das BVergG 2018 noch an Eigenständigkeit gewonnen. Wir wollen aber auch wieder verstärkt in der >klassischen< vergaberechtlichen Beratung tätig werden und mehr Vergabeverfahren abwickeln beziehungsweise in Nachprüfungsverfahren unterstützen. Dafür ist die Partnerernennung im Vergaberecht sicherlich ein wichtiges Signal.

Nicht zuletzt durch das Bundesvergabegesetz 2018 hat sich das Vergaberecht in Österreich in letzter Zeit deutlich geändert, es wurde das Bestbieterprinzip klarer definiert, neue Vergabeplattformen treten auf, usw. Wo besteht aus Ihrer Sicht erhöhter Beratungsbedarf?

Pekar: Die Herausforderungen durch das neue Bundesvergabegesetz 2018 sind sicherlich zahlreich. Für die Vergaberechtspraxis sind beispielsweise die Vorgaben der seit 18. Oktober 2018 verpflichtenden elektronischen Vergabe besonders maßgeblich. Wie von Ihnen angesprochen, machen unterschiedliche Vergabeplattformen insbesondere für die Bieterseite die Teilnahme an Vergabeverfahren nicht unbedingt leichter. Es gibt auch noch nicht allzu viel Judikatur im Zusammenhang mit den Vergabeplattformen, wie beispielsweise einer verspäteten Angebotsabgabe. Letztlich sind Bieter aber gut beraten, rechtzeitig die formalen Anforderungen herzustellen.

Die vergaberechtliche Compliance, beispielsweise zur Verhinderung von Interessenkonflikten, zwingt öffentliche Auftraggeber schon vorbeugend Compliance- und Kontrollmaßnahmen zu setzen. Sowohl Auftraggeber wie auch Bieter sollten hier frühzeitig ansetzen. Wir merken in diesem Bereich in den letzten Monaten einen starken Beratungsbedarf.

Auch die >Selbstreinigung< von Bietern hat eine gewisse Verschärfung durch das BVergG 2018 erfahren. Wenn einem Bieter die berufliche Zuverlässigkeit fehlt, beispielsweise wegen beruflichen Verfehlungen beziehungsweise bestimmter Straftaten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit der Bieter weiterhin an Vergabeverfahren teilnehmen darf. Die Kriterien für eine solche Selbstreinigung wurden erweitert. Es besteht hier eine gewisse Unsicherheit auf Seiten der Bieter sowie der Auftraggeber, wie vorzugehen ist, um Vergabeverfahren insoweit nicht anfechtbar zu machen.

Auch bei der für uns wichtigen Beratung im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Kooperationen hat sich durch die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien einiges getan. So gibt es beispielsweise nunmehr ein eigenes Gesetz für die Vergabe von Konzessionsverträgen. Außerdem bietet die >interkommunale Kooperation< die Möglichkeit für die öffentliche Hand, sozusagen >vergaberechtsfrei< mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten.

Auch die Vertragsänderungen nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind ein Dauerbrenner. Hier gibt es im Bundesvergabegesetz 2018 nunmehr klare Regelungen, die insbesondere in der Vertragsgestaltung für öffentliche Auftraggeber mitzudenken sind.

Mag. Rudolf Christian Pekar ist Anwalt und Partner bei Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte (fwp)

Link: Fellner Wratzfeld & Partner (fwp)

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