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Steuer, Tipps

Steuer-Tipps: Darauf kommt es beim Steuerausgleich an

©ejn

Steuerausgleich. Seit 2016 nimmt das Finanzamt die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ automatisch vor. Eine eigenständige Einreichung kann sich aber auszahlen, so TPA.

Die Arbeitnehmerveranlagung wurde in den letzten Jahren merklich vereinfacht. Die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ berücksichtigt gemeldete Spenden, einzelne Sonderausgaben und berechnet allfällige Negativsteuern für Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen.

Wer aber darüber hinaus weitere Ausgaben geltend machen möchte, wie zum Beispiel:

  • selbst bezahlte Fortbildungskosten
  • Arbeitsmittel
  • Krankheits- und Arztkosten
  • Pendlerpauschale

sollte unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen, um eine Steuergutschrift zu erhalten, so das Steuerberatungsunternehmen TPA.

Antrag auf Familienbonus Plus

„Ich empfehle besonders jenen Familien, die im Jahr 2019 noch kein Formular zur Geltendmachung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber abgegeben haben, unbedingt einen Steuerausgleich zu beantragen und sich die daraus resultierende Gutschrift von der Finanz zu holen“, so Dieter Pock, Partner bei TPA.

Der Familienbonus Plus ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und kann beim Arbeitgeber über die Lohnverrechnung oder über den Steuerausgleich geltend gemacht werden. Ausreichend hohes Einkommen vorausgesetzt, bringt der Familienbonus Plus bis zu 1.500 Euro Steuerersparnis pro Jahr und Kind.

 

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