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Business, Recht, Steuer

Die Tipps von BDO für die Arbeitnehmerveranlagung 2023

Julia Mäder ©Vanessa Hartmann-Gnong

Steuererklärung & Co. BDO-Managerin Julia Mäder erklärt, wann man eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen muss bzw. sollte und wie die Veranlagung zu gestalten ist, um möglichst viel Geld zurückzuerhalten.

„Grundsätzlich müssen Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 mehr als 12.756 Euro beträgt und Sie daneben zum Beispiel noch andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben“, so Julia Mäder, Managerin bei BDO Austria: „Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend. Dies trifft auch zu, wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als insgesamt 3.000 Euro Teuerungsprämie und beziehungsweise oder Gewinnbeteiligung, zum Beispiel von mehreren Arbeitgebern, steuerfrei erhalten haben.“

Wenn man bis zum 30.6. keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreicht und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, nimmt das Finanzamt eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn man bis 31.12.2023 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2021 eingereicht hat, so Mäder.

Freiwillige Veranlagung

Es kann innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Am 31.12.2023 endet die Frist für 2018. Diese Frist noch auszunützen, also eine Veranlagung zu beantragen, ist „vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können“, so die BDO-Managerin.

Grundsätzlich können steuerlich abgesetzt werden:

  • Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten),
  • Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder).
  • Zudem können diverse Absetzbeträge – wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden, so Mäder.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Eine steuerliche Förderung, auf die 2023 nicht vergessen werden sollte, ist das sogenannte Öko-Sonderausgabenpauschale für eine thermisch-energetische Gebäudesanierung bzw. einen Heizkesseltausch, heißt es bei BDO weiter: Die Berücksichtigung des Pauschales sei direkt im Rahmen der Fördergewährung bei der Kommunalkredit Public Consulting zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen den Betrag von 4.000 Euro (thermisch-energetische Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Heizkesseltausch) überschreiten.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale wird dann in Höhe von 800 bzw. 400 Euro für das Jahr der Förderungsauszahlung und die vier Folgejahre automatisch berücksichtigt. Eine Antragstellung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist nicht vorgesehen, so Mäder.

Steuertipps für das Homeoffice

2023 können im Homeoffice Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar abgesetzt werden (vorausgesetzt es werden mindestens 26 Tage tatsächlich im Homeoffice verbracht). In der Arbeitnehmerveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2023 jedoch in voller Höhe anzugeben. Wird dieser Betrag überschritten, erfolge automatisch ein Vortrag ins Jahr 2024, sofern man auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus tätig ist. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2022 nun 2023 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen wurden.

Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice werden auch für 2023 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Anzahl der Heimarbeitstage und die Höhe des Zuschusses wird aus dem Lohnzettel übernommen und muss nicht gesondert angegeben werden.

„Ein wichtiger Hinweis: Die bisher nur bis Ende 2023 geltenden steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice sollen nun unbefristet verlängert werden und können somit voraussichtlich auch 2024 in Anspruch genommen werden. Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2023 abgesetzt werden zu können“, so Mäder.

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