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Business, Recht, Steuer

Die Regeln für das neue Homeoffice ab 1. April 2021

©ejn

Wien. Das neue Homeoffice passiert den Nationalrat: Nach den steuerlichen Anpassungen stehen jetzt auch die arbeitsrechtlichen Regeln an.

Am Mittwoch hat der Nationalrat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen, nun liegt auch der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil vor. Die Regierungsparteien ÖVP und Grüne haben entsprechende Änderungen im Sozialausschuss beantragt, und zwar im:

  • Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
  • Arbeitsverfassungsgesetz
  • Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
  • Arbeitsinspektionsgesetz
  • im ASVG und im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Die Änderungen sollen am 1. April 2021 in Kraft treten. Ende 2022 ist gemäß den Erläuterungen dann eine Evaluierung vorgesehen.

Was ist Homeoffice eigentlich?

Unter anderem enthält das Gesetzespaket eine klare Definition von Homeoffice, wie die Parlamentskorrespondenz festhält. So wird etwa festgelegt, dass Homeoffice dann vorliegt,

  • wenn die Arbeitsleistungen „in der Wohnung“ erbracht werden und
  • darüber eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn getroffen wurde.

Damit könne Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden, wird dazu in den Erläuterungen festgehalten. Genauer definiert wird der Begriff der Wohnung nicht, ÖVP und Grünen zufolge sollen dazu aber jedenfalls auch etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger zählen. Ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space ist hingegen nicht umfasst.

Die Arbeitsmittel kommen vom Arbeitgeber

  • Im Falle von regelmäßigem Homeoffice hat der Arbeitgeber gemäß dem Entwurf die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel wie etwa einen Laptop oder notwendige Datenverbindungen bereitzustellen bzw., wenn anderes vereinbart wurde, einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Dieser kann auch pauschal erfolgen.
  • Weder für überlassene digitale Arbeitsmittel noch für ein jährliches Homeoffice-Pauschale bis zu einer Höhe von 300 € sollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
  • Im Arbeitsverfassungsgesetz wird eine rechtliche Grundlage für etwaige Betriebsvereinbarungen zum Bereich Homeoffice geschaffen, die als Basis für die erforderlichen Einzelvereinbarungen dienen können.

So kommt man aus dem Homeoffice wieder raus

Gelöst werden kann eine unbefristet abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarung laut Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz von beiden Seiten zu Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Monat.

Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen wichtiger Gründe. Als Beispiele dafür werden in den Erläuterungen genannt:

  • Wesentliche Veränderungen in den betrieblichen Erfordernissen.
  • Eine maßgebliche Änderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.

Darf der Arbeitsinspektor das Office im Home kontrollieren?

Den ArbeitsinspektorInnen soll es dem Entwurf zufolge nicht gestattet sein, die Wohnung von ArbeitnehmerInnen zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Homeoffice zu betreten.

Allerdings gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes auch bei Homeoffice uneingeschränkt, wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird. Ebenso sind andere Schutzvorgaben wie eine angemessene Beleuchtung und Raumtemperatur sowie sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

Weiterhin zulässig wird ein Betreten der Wohnung durch das Arbeitsinspektorat mit Zustimmung des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin sein. Diese kann also eine Besichtigung des Homeoffice-Arbeitsplatzes vor Ort verlangen, wird in den Erläuterungen festgehalten.

Was passiert bei Unfällen und Schäden?

  • Die seit 11. März 2020 geltende Bestimmung, wonach Unfälle auch dann Arbeits- bzw. Dienstunfälle sind, wenn sie sich im Homeoffice ereignen, wird ins Dauerrecht übergeführt. Die Dienstnehmer bleiben also weiterhin geschützt.
  • Geregelt wird mit dem Gesetzespaket auch die Frage der Haftung bei Schäden in Zusammenhang mit Homeoffice, etwa was eine Beschädigung von digitalen Arbeitsmitteln wie Laptops betrifft. Demnach sind die geltenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Schaden durch mit dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verursacht wurde.

In den Erläuterungen wird allerdings auf die Aufsichtspflicht des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin gegenüber Kindern und Haustieren verwiesen: Demnach hätten die Beschäftigten durchaus darauf zu achten, dass die Sprösslinge nicht den Kakao über den Firmen-Laptop schütten.

Begründet wird der von Christoph Zarits (ÖVP), Markus Koza (Grüne), Tanja Graf (ÖVP) und Elisabeth Götze (Grüne) vorgelegte Gesetzentwurf damit, dass das berufliche Arbeiten im Homeoffice bedingt durch die Corona-Krise deutlich zugenommen habe. Im Lichte dieser Erfahrungen seien gesetzliche Regelungen im Arbeitsrecht geboten, betonen sie und heben das Ziel hervor, das Arbeiten von zu Hause zu vereinfachen.

 

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