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Business, Finanz, M&A, Recht

Creeping-in von Aktionären wird einfacher, Berufung auch

©ejn

Parlament. Die Übernahmegesetz-Novelle 2022 liberalisiert das „Creeping-in“ von Aktionär*innen. Und gegen Entscheidungen der Übernahmekommission kann künftig berufen werden.

„Creeping-in“ ist der Ausbau einer bereits bestehenden kontrollierenden Beteiligung an einem börsenotierten Unternehmen. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage im Justizausschuss des Nationalrats zufolge kommen die Änderungen beim Creeping-in vor allem jenen Aktionär*innen zugute, die – alleine oder mit gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern – eine kontrollierende, aber nicht die absolute Mehrheit der Stimmrechte erreichende Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft halten.

Die positiven Auswirkungen für diese Aktionär*innen sollen sich laut Vorlage etwa in einer Erweiterung ihres strategischen Handlungsspielraums oder auch in der Reduktion der Rechtsberatungskosten zeigen, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Was künftig neu ist

  • So soll den Erläuterungen zufolge unter anderem klargestellt werden, dass Aktionär*innen, die eine Beteiligung in dem für ein Creeping-in relevanten Bereich, aber ohne beherrschenden Einfluss halten, weder eine Angebotspflicht noch eine Mitteilungspflicht trifft. Die Angebotspflicht soll etwa künftig erst ab einem Hinzuerwerb von drei und nicht wie bisher ab zwei Prozentpunkten ausgelöst werden. Berücksichtigt werden sollen dabei vorangehende Veräußerungen von Aktien.
  • Definiert werden unter anderem auch zwei Tatbestände, in denen statt einer Angebotspflicht nur eine Anzeigepflicht an die Übernahmekommission besteht, etwa wenn ein:e Aktionär*in bereits über eine Mehrheitsbeteiligung verfügte, diese dann aber bloß vorübergehend unterschritten hat. Zum anderen soll ein Creeping-in im Bereich unterhalb der Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich nur einmal eine Angebotspflicht auslösen.

Berufung gegen Übernahmekommission

Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit einem EuGH-Urteil zu bringen, soll darüber hinaus gegen Entscheidungen der Übernahmekommission künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden können und die Möglichkeit einer Parteistellung im Feststellungsverfahren erweitert werden. Für dieses neue Rechtsmittelverfahren sollen mit einer Änderung im Gerichtsgebührengesetz auch die diesbezüglichen Gerichtsgebühren neu bestimmt werden.

Durch die Verschiebung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien werde dieses erstmals für eine sehr komplexe Rechtsmaterie mit äußerst umfangreichen Verfahren zuständig sein, wird in der Begründung erläutert. Es sei mit einer deutlichen Steigerung der eingebrachten Rechtsmittel zu rechnen. Daher sei zum Ausgleich für diese Mehrbelastung eine zusätzliche richterliche Planstelle am Oberlandesgericht Wien erforderlich.

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