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Business, Finanz, Recht, Steuer

Wie oft Ihr Finanzamt ins neue Kontenregister hineinschaut

Mario Schlächter ©Michalski / BDO

Wien. Das zentrale Kontenregister Österreichs macht die Bankverbindungen aller Privatpersonen und Unternehmen für den Fiskus sichtbar: Nun liegen erstmals Daten vor, wie oft der Fiskus darauf zugreift, um Steuersünder aufzuspüren: Recht intensiv, so BDO-Experte Mario Schlächter. Hier die Liste im Detail.

Seit Oktober 2016 bestehen bei der Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen, Abfragen über das zentral geführte Kontenregister durchzuführen, erläutert BDO-Steuerberater und Manager Mario Schlächter.

Ziel und Zweck des Kontenregisters ist es, der Finanzverwaltung einen Überblick über sämtliche Geschäfts- und Privatkonten sowie Depots im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.

Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von Finanzminister Schelling vom 10. März 2017 geht hervor, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme ins Kontenregister bundesweit intensiv genutzt wird, so Schlächter.

Vom Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden demnach insgesamt 1.756 Abfragen durchgeführt, wobei sich die Abfragen der einzelnen Finanzämter wie folgt zusammensetzen:

Die Finanzämter mit den häufigsten Abfragen

  1. Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf 6/7/15 mit 133 Abfragen
  2. Wien 8/16/17 mit 107
  3. Salzburg-Stadt: 101
  4. Wien 4/5/10: 98
  5. Salzburg-Land: 97
  6. Steuerfahndung: 93
  7. Wien 2/20/21/22: 83
  8. Amstetten Melk Scheibbs: 74
  9. Lilienfeld St. Pölten: 72
  10. Klagenfurt: 56
  11. Bruck Eisenstadt Oberwart: 51
  12. Graz-Stadt: 47
  13. Wien 9/18/19 Klosterneuburg: 43
  14. Baden Mödling: 43
  15. Kufstein Schwaz: 43
  16. Hollabrunn Korneuburg Tulln: 42
  17. Wien 12/13/14 Purkersdorf: 38
  18. Innsbruck: 37
  19. Wien 1/23: 36
  20. Judenburg Liezen: 35
  21. Linz: 33
  22. Gmunden Vöcklabruck: 29
  23. Grieskirchen Wels: 27
  24. Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg: 27
  25. St. Johann Tamsweg Zell am See: 26
  26. Zollamt Wien: 25
  27. Braunau Ried Schärding: 24
  28. Zollamt Linz Wels: 21
  29. Freistadt Rohrbach Urfahr: 19
  30. Waldviertel: 18
  31. Bruck Leoben Mürzzuschlag: 18
  32. Oststeiermark: 16
  33. Landeck Reutte: 15
  34. Großbetriebsprüfung: 15
  35. Neunkirchen Wr. Neustadt: 14
  36. Bregenz: 14
  37. Spittal Villach: 12
  38. Feldkirch: 12
  39. St. Veit Wolfsberg: 11
  40. Graz-Umgebung: 10
  41. Gänserndorf Mistelbach: 9
  42. Kirchdorf Perg Steyr: 9
  43. Kitzbühel Lienz: 9
  44. Zollamt Graz: 8
  45. Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien: 3
  46. Zollamt Innsbruck: 2
  47. Zollamt Salzburg: 1

Quelle: BMF / BDO

Voraussetzung für eine Einsichtnahme ins Kontenregister ist, dass ein finanzstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde oder es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint, erläutert Schlächter: Z.B. im Verfahren zur Einkommen-, Körperschaft-, oder Umsatzsteuererklärung, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen und bereits ein Ermittlungsverfahren betreffend die Prüfung der Abgabenerklärung eingeleitet wurde.

Im Fall des Falles

Zwei wichtige Regeln gibt es dabei auch für den Fiskus zu beachten:

  • Der Abgabepflichtige muss vor einer Kontenregisterabfrage Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben.
  • Wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt, ist der Steuerpflichtige zwei Tage (im Abgabensicherungsverfahren vier Tage) nach durchgeführter Abfrage über FinanzOnline zu verständigen.

Link: BDO

Link: BMF

 

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