Die neue EU-StreitbeilegungsRL (RL 2017/1852 EU) sieht eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Besteuerungskonflikten zwischen Mitgliedstaaten vor und bildet die Grundlage für das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG). Was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag von Mag. Robert Rzeszut und Victoria Turpin. Das Wahlrecht gem § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG, ob ein Kapitalanteil mit oder ohne die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit übertragen wird, ist auf Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, nicht anwendbar (Zusammenfassung: Angelika Winder, LL.B. [WU]).
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