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Business, Motor, Recht, Steuer

Steuervorteile von E-Autos: Die 8 besten Tipps

Dieter Pock ©Klaus Ranger

Stromer & Fiskus. Betrieblich genutzte Elektro-PKW genießen einige steuerlich interessante Begünstigungen, sagt Dieter Pock, Steuerberater und Partner bei Kanzlei TPA: Er hat 8 Tipps – und Hinweise zu wichtigen Voraussetzungen – parat.

Betrieblich genutzte E-Autos werden steuerlich grundsätzlich wie PKWs behandelt und unterliegen weitgehend denselben Einschränkungen hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen. Allerdings bestehen für Elektro-PKW einige interessante Begünstigungen, die bei Vorliegen von zusätzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können, schildert Dieter Pock, Steuerberater und Partner bei TPA.

Doch Vorsicht – auch wenn ein großer Teil der E-Auto-Käufer*innen Wirtschaftsprofis sind, selbst für dieses Publikum bergen die einschlägigen Regeln eine überraschend große Komplexität. Daher ist es ratsam, dem eigenen Steuerberater oder die eigene Steuerberaterin die Anschaffungspläne vorzulegen – vor der Unterschrift unter den Kauf- bzw. Leasingvertrag natürlich.

Denn große Anschaffungen sind E-Autos schnell: So verlangt Tesla in Österreich aktuell für sein Model 3 (gehobene Mittelklasse) laut Online-Preisliste zwischen rund 56.000 und knapp 66.000 Euro, je nach Version – und noch ohne Extras. Ein Tesla Model X schlägt mit mehr als dem Doppelten zu Buche. BMW will für den iX ab 81.550 Euro, die sportliche M-Version beginnt erst bei rund 135.000 Euro. Auch der Renault Zoe, als kleiner Flitzer seit Jahren einer der erfolgreichsten Stromer am Markt, beginnt preislich inzwischen bei rund 38.600 Euro.

Wo es Steuervorteile bei Stromern gibt

Attraktive Vergünstigungen für Elektro-PKWs sind insbesondere – nach der aktuell gültigen Rechtslage – laut TPA-Partner Dieter Pock:

  • Vorsteuerabzug (mit Einschränkungen bei Luxus-Fahrzeugen)
  • Degressive Abschreibung für Neufahrzeuge
  • Investitionsfreibetrag für Anschaffung von Neufahrzeugen ab 2023
  • Sachbezugswert von 0 Euro für Arbeitnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der Anschaffung von betrieblich genutzten Elektro-PKWs ist zu beachten, dass diese genauso wie herkömmliche PKWs einer 8-jährigen steuerlichen Mindestnutzungsdauer unterliegen und die steuerliche Luxusgrenze von 40.000 Euro (bezogen auf den Neuwagenpreis) zur Anwendung kommt.

Ertragsteuerlich müssen daher wertabhängige Kosten für ein E-Auto, dessen Anschaffungskosten als Neuwagen 40.000 Euro überschritten haben, um die sogenannte Luxustangente gekürzt werden, erklärt Pock. Hier gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Die 8-jährige Mindestnutzungsdauer und die Luxustangente gelten nicht für Fahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen oder die als Fahrschulfahrzeuge eingesetzt werden.
  • Die Einschränkungen gelten weiters nicht für Elektro-Fahrzeuge, die steuerlich als sogenannte „Fiskal-LKW“ oder „Kleinbusse“ gelten bzw. für elektrisch betriebene LKWs.

Der Vorsteuerabzug ist schön, aber begrenzt

Ein wesentlicher Vorteil eines Elektro-PKWs, der unternehmerisch genutzt wird, ist der in den meisten Fällen (bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, auch auf Seiten des Unternehmers selbst) zustehende Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Fahrzeugs. Es ist allerdings zu beachten, dass für einen Elektro-PKW, dessen Anschaffungskosten (Neuwagenpreis) 40.000 Euro überschreiten, ein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch für den „Luxus-Anteil“ der Anschaffungskosten zu versteuern ist, wodurch der bei der Anschaffung wirksame Vorsteuerabzug effektiv auf maximal 6.666,67 Euro begrenzt wird. Auch für laufende wertabhängige Kosten, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist ein anteiliger Eigenverbrauch zu versteuern.

Im Falle eines Luxus-PKWs (mit Anschaffungskosten als Neuwagen von über 80.000,00 Euro brutto) steht laut TPA-Steuerprofi Pock gar kein Vorsteuerabzug mehr zu, da die wertabhängigen Kosten für diesen Luxus-PKW (Überschreitung der doppelten Luxusgrenze) ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind.

Was bei der Anschaffung eines Elektro-PKW als Neuwagen gilt

Bei der Anschaffung eines unternehmerisch genutzten Elektro-PKW als Neuwagen steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, allerdings nur bis zu einem bestimmten Fahrzeugpreis (und für Luxus-Fahrzeuge ab gewissen Anschaffungskosten gar nicht mehr):

  • Betragen die Anschaffungskosten des Neufahrzeugs maximal 40.000 Euro, so steht der volle Vorsteuerabzug zu.
  • Überschreiten die Anschaffungskosten des Neuwagens 40.000 Euro (Bruttobetrag in inklusive 20% Umsatzsteuer, netto somit 33.333,33 Euro), so kann zwar der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, es ist jedoch gleichzeitig ein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch für den ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen „Luxusanteil“ des Fahrzeugs anzusetzen. Der Luxusanteil entspricht dem über die Luxusgrenze von 40.000 Euro hinausgehenden Teil der Anschaffungskosten. Der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch führt im Ergebnis dazu, dass der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug auf 6.666,67 Euro reduziert wird, so Pock.
  • Bei Anschaffung eines Neufahrzeugs mit Anschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro steht gar kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu, da die Kosten des Fahrzeugs ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind (Überschreitung der doppelten Luxusgrenze).

Anschaffung eines Elektro-PKW als Gebrauchtwagen: Die Regeln

Auch bei der Anschaffung eines gebrauchten Elektro-PKW von einem Unternehmer (der für diesen Verkauf Umsatzsteuer verrechnet) steht nach den allgemeinen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zu. Auch bei der Anschaffung eines gebrauchten Elektro-PKW ist die Luxustangente anzuwenden. Es ist allerdings zu bedenken, dass diese bei einem Gebrauchtfahrzeug anhand des (historischen) Neuwagenpreises (und nicht des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen) berechnet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs weniger als 5 Jahre (taggenau) zurückliegt, erklärt Pock.

Das hat zur Folge, dass bei gebraucht gekauften Elektro-PKW, die als Neuwagen die Luxusgrenze überschritten haben, auch beim Kauf dieses Fahrzeugs als Gebrauchtwagen ein Eigenverbrauch zu versteuern ist und die wertabhängigen Kosten steuerlich nur gekürzt um die Luxustangente als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Beispielsweise beträgt die Luxustangente bei einem gebrauchten Elektro-PKW mit seinerzeitigen Anschaffungskosten als Neuwagen von 60.000 Euro, der gebraucht nach 2 Jahren seit der erstmaligen Zulassung zum Verkehr um 40.000 Euro von einem Unternehmer erworben wird, 33,33%. Im Zeitpunkt der Anschaffung als Gebrauchtwagen steht zwar der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis von 40.000 Euro zu, allerdings ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung von 33,33% vorzunehmen, wodurch der Vorsteuerabzug effektiv auf 4.444,44 Euro (entspricht 2/3 des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung) reduziert wird.

Wichtig zu beachten: Als gebrauchte Fahrzeuge gelten für Zwecke der Bemessung der Luxustangente (und damit auch für den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch) auch „Vorführfahrzeuge“, für die Händler ja oft mit günstigeren Preisen locken.

Die Steuer-Tipps zum Kauf von E-Autos

Tipp 1: Anschaffungskostengrenze von 40.000 Euro möglichst nicht überschreiten

Ab der sogenannten „Luxusgrenze“ von 40.000 Euro sind die Steuervorteile von E-Autos deutlich gemindert. Das ist in der automobilen Oberklasse unvermeidbar, bei günstigeren Modellen aber eine Frage der Planung: Wenn der Kaufpreis des gewünschten Fahrzeugs knapp über 40.000 Euro brutto beträgt, kann es sinnvoll sein, mit dem Händler eine Rabattierung auf genau 40.000 Euro zu verhandeln oder nötigenfalls auf die eine oder andere Sonderausstattung zu verzichten, um dadurch den Kaufpreis zu reduzieren, empfiehlt TPA-Steuerberater Pock. Auf diese Weise können die Auswirkungen einer Überschreitung der Luxusgrenze (Kürzung des Vorsteuerabzugs durch einen Eigenverbrauch, Kürzung der steuerlich absetzbaren wertabhängigen Kosten) vermieden werden.

Tipp 2: Anschaffungskostengrenze von 80.000 Euro niemals überschreiten

Steuerlich richtig schmerzhaft wird es ab einem Kaufpreis für einen Neuwagen von mehr als 80.000 Euro. Aus steuerlichen Gesichtspunkten sollte das vermieden werden, in dem entweder ein entsprechender Rabatt verhandelt wird oder auf die eine oder andere Sonderausstattung verzichtet wird, um den Neuwagen-Anschaffungspreis auf maximal 80.000 Euro zu reduzieren, empfiehlt Pock. Bei Fahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über 80.000 Euro steht nämlich überhaupt kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs (und aus anderen wertabhängigen laufenden Kosten) mehr zu. Außer in den Fällen, wo ein Fahrzeug zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dient oder als Fahrschulfahrzeug eingesetzt wird.

Tipp 3: Gebrauchte E-Autos von einem Unternehmer kaufen

Beim Kauf von gebrauchten Elektro-PKW ist zu beachten, dass diese von einem Unternehmer erworben werden, damit die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs grundsätzlich besteht. Beim Kauf eines gebrauchten Elektro-PKW von einem Unternehmer, der für diesen Verkauf Umsatzsteuer in Rechnung stellt, steht nach den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu. Für von Privatpersonen erworbene Fahrzeuge kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da diese keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Tipp 4: Den Einsatz im Betrieb dokumentieren

Ein Vorsteuerabzug steht nur für Fahrzeuge zu, wenn sie zu mindestestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Es ist darauf zu achten, dass dieser Nachweis im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt geführt werden kann (insbesondere durch Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs), da andernfalls der Vorsteuerabzug (auch nachträglich) versagt werden kann.

Tipp 5: Neuwagen-Anschaffungskosten bei Kauf innerhalb der 5-Jahres-Frist beachten

Wird ein gebrauchter Elektro-PKW innerhalb von 5 Jahren seit Erstzulassung von einem Unternehmer erworben und haben die seinerzeitigen Anschaffungskosten als Neuwagen 80.000 Euro überschritten, steht auch beim Kauf als Gebrauchtwagen ein Vorsteuerabzug nicht zu. Vor dem Kauf eines gebrauchten Elektro-PKW innerhalb von 5 Jahren nach dessen erstmaliger Zulassung sollten unbedingt die seinerzeitigen Anschaffungskosten als Neuwagen erfragt werden, um keine „bösen“ Überraschungen zu erleben, empfiehlt TPA-Partner Pock. Auch für Fahrzeuge, deren Anschaffungskosten als Neuwagen nicht die doppelte Luxusgrenze überschritten haben, sollten die seinerzeitigen Anschaffungskosten dokumentiert werden, um die Grundlage für die richtige Ermittlung von allfälliger Luxustangente und Eigenverbrauch zu haben. Beim Kauf eines gebrauchten Elektro-PKW mit einem Datum der Erstzulassung jünger als 5 Jahre ist weiters darauf zu achten, dass die Anschaffungskosten als Neuwagen 80.000,00 Euro nicht überschritten haben, da andernfalls kein Vorsteuerabzug zusteht.

Tipp 6: Warten können

Wenn ein Elektro-PKW gebraucht erworben werden soll, dessen seinerzeitige Anschaffungskosten über der Luxusgrenze gelegen sind, kann es (rein steuerlich, technische Aspekte werden hier ausgeblendet) laut TPA-Steuerprofi Pock sinnvoll sein, den Ablauf von 5 Jahren (60 Monaten) seit Erstzulassung des Fahrzeugs abzuwarten. Denn in diesem Fall sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeugs für die Berechnung einer allfälligen Luxustangente maßgeblich.

Auf diese Weise kann erreicht werden, dass (Kaufpreis des gebrauchten Elektro-PKW von maximal 40.000 Euro) der Vorsteuerabzug idealerweise zur Gänze (kein Eigenverbrauch) zusteht oder ein Luxusanteil von weniger als 50% (Anschaffungswert des gebrauchten Elektro-PKW von maximal 80.000 Euro) anzuwenden ist. In letzterem Fall ist zwar auch für den Gebrauchtwagen ein Eigenverbrauch zu versteuern, der Vorsteuerabzug kann jedoch effektiv (gesamter Vorsteuerabzug abzüglich Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch) bis zu 6.666,67 Euro betragen.

Tipp 7: Statt linearer geht auch degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung des Neufahrzeugs auf zumindest 8 Jahre kann für Elektro-PKW eine degressive Abschreibung von 30% des jeweiligen Restbuchwerts geltend gemacht werden. Die Luxusgrenze von 40.000 Euro brutto bzw. 33.333,33 Euro netto ist auch hier zu beachten, so Pock von TPA. Im Fall der Anschaffung des Fahrzeugs in der 2. Hälfte des Wirtschaftsjahrs steht nur eine Halbjahres-Abschreibung zu.

Die degressive Abschreibung kann für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Elektro-PKW unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Nach diesem Zeitpunkt gelte als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven Abschreibung, dass diese auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss angesetzt werden muss (falls unternehmensrechtlich zulässig).

Übrigens können die degressive Abschreibung auch Betriebe in Anspruch nehmen, die nicht zur unternehmensrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet sind und eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine Bilanz ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften führen.

Tipp 8: Investitionsfreibetrag ausnützen

Für Anschaffungen ab 1.1.2023 können Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften einen Investitionsfreibetrag für die Anschaffung eines (ungebrauchten) Elektro-PKW in Anspruch nehmen. Auf diese Weise kann (außerbücherlich) eine zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden, die zu einer Steuerersparnis führen kann, sagt TPA-Steuerberater Pock.

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