
Wien. Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres ist demnächst zur Zahlung fällig, erinnert das Beratungsunternehmen TPA Horwath in einer aktuellen Steuerinfo: Ende Jänner oder Anfang Februar haben Selbständige bzw. Gewerbetreibende die erste Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für das Jahr 2015 erhalten. Diese Vorschreibungen werden automatisch generiert und sollten auf mögliche Fehler geprüft werden, heißt es.
Grundsätzlich operiert die SVA vor allem – neben ihren eigenen Daten – mit der Einkommensteuererklärung des Versicherten, wenn es um die Berechnung der Abgaben geht. Daher sei u.a. darauf zu achten:
- Wurde die richtige Beitragsgrundlage für die vorläufigen Beiträge herangezogen?
- Wurde eine eventuelle Nachbemessung für Vorjahre richtig vorgenommen?
- Liegt eine so genannte Mehrfachversicherung vor (sowohl selbständige wie nichtselbständige Tätigkeit) und würde die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werden?
- Wurden auch Einkünfte als freier Dienstnehmer erzielt? Für diese sollte der Dienstgeber die SV-Beiträge bereits abgeführt haben.
- Liegen nicht versicherungspflichtige Einkünfte vor (z.B. u.U. als Kommanditist)? Auch für diese darf die SVA keine Vorschreibung vornehmen.
Wie immer in Abgabenfragen sind einige der Regelungen im Detail höchst komplex und ein Thema für den Steuerberater.
Link: TPA Horwath