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Steuer, Tipps

Erbrechtsreform bringt neue Änderungen ab 2017

Wien. Seit August 2015 gilt in der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien die EU-Erbrechtsverordnung. In Österreich treten mit 1. Jänner 2017 weitere Änderungen in Kraft, die u.a. Pflichtanteil und Enterbungsgründe neu regeln, macht TPA Horwath aufmerksam.

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt vor allem, welches nationale Erbrecht für Verlassenschaften anwendbar ist bzw. welches Gericht für die Abhandlung zuständig ist. Das Grundprinzip: Das Erbrecht jenes Landes kommt zur Anwendung, in dem der gewöhnliche Aufenthalt (bzw. Lebensmittelpunkt) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens war.

Wer also seinen Lebensabend in Spanien verbringt und dafür (für immer) nach Spanien zieht, der unterwirft sein Erbe damit wohl spanischem Erbrecht.

Wie TPA Horwath aufmerksam macht, gilt seit 1. Jänner 2016 dabei eine verschärfte Wegzugsbesteuerung mit teilweise unerwünschten Einkommensteuerbelastungen, wenn man den Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegt.

Auch könne es zu „Verwerfungen“ kommen, zu Mehrfach- oder Nichtbesteuerung, weil beispielsweise Österreich an den Erblasser anknüpft, Spanien aber an die Erben, usw. Der Erbfall sei jedenfalls steuerlich sorgfältig zu planen, so TPA Horwath: Es stellen sich zahlreiche Fragen, darunter die ob es eine Erbschaftsteuer gibt, welche Steuersätze zur Anwendung kommen, Freibeträge etc.

Was ändert sich in Österreich?

Neben diesen Neuerungen auf EU-Ebene kommen ab 2017 auch Neuerungen im österreichischen Erbrecht:

  • Lebensgefährten erhalten ein außerordentliches Erbrecht, z.B. wenn es keine gesetzlichen Erben gibt.
  • Der Widerruf eines Testaments im Falle einer Scheidung ist nicht mehr nötig, das Testament gilt automatisch als aufgehoben.
  • Wer in mehr als geringfügigen Ausmaß einen seiner Angehörigen unentgeltlich gepflegt hat, wird im Erbrecht gesondert berücksichtigt.
  • Die Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren (Eltern) wird aufgehoben.
  • Bei Unternehmensbeteiligungen kann es eine bis zu zehnjährige Stundung des Pflichtteils geben (damit die Haupterben das Unternehmen nicht zu Geld machen müssen).
  • Enterbungsgründe werden neu gestaltet (z.B. grobe Pflichtverletzung gegenüber den Eltern).

Link: TPA Horwath

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